Das Verbot einer sachgrundlosen Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber nach § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) greift nicht, wenn seine Anwendung für die Parteien unzumutbar wäre - so das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 12.06.2019.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.08.2015 geendet hat. Zwischen Kläger und Beklagter bestand vom 26.07.2004 bis zum 04.09.2004 ein befristeten Arbeitsvertrags. Aufgrund dessen war der Kläger als so genannter "Ferienbeschäftigter" tätig. Zum 01.09.2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut befristet zunächst bis zum 28.02.2014 als Montierer ein. Dieser befristete Arbeitsvertrag wurde in der Folgezeit mit Vereinbarungen vom 07.02.2014, 24.07.2014 und zuletzt vom 30.01.2015 bis zum 31.08.2015 verlängert. Vor dem Arbeitsgericht hatte die vom Kläger erhobene Befristungskontrollklage noch keinen Erfolg gehabt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Zu Unrecht, so nun das BAG, welches die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen hat.
Gem. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dabei enthält § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG keine zeitliche Begrenzung des Verbots der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung.
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Allerdings kann die Anwendung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG für die Parteien unzumutbar sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht. Unzumutbarkeit liegt aber auch vor, wenn das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das BAG hatte bereits mit Urteil vom 23.01.2019 festgestellt, dass eine Vorbeschäftigung dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn sie "sehr lang" zurückliegt, "ganz anders" geartet oder "von sehr kurzer" Dauer war. Hierzu bedarf es einer Würdigung des Einzelfalls.
Im entschiedenen Fall war der Kläger 9 Jahre vor seiner befristeten Einstellung zum 01.09.2013 bereits für 6 Wochen als "Ferienbeschäftigter" bei der Beklagten beschäftigt. Folglich lag seine Vorbeschäftigung im Zeitpunkt der erneuten Einstellung noch nicht so lange zurück, dass die Nichtanwendung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG allein deshalb geboten wäre. Die Richter waren der Ansicht, dass allein aufgrund dieses Zeitablaufs das Verbot der sachgrundlosen Befristung für die Arbeitsvertragsparteien - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände - nicht unzumutbar ist.
Allerdings konnte im Streitfall nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwendung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift aufgrund weiterer Umstände zu unterbleiben hat. Daher hat sich das LAG nach der Zurückverweisung durch das BAG nun erneut mit dem Fall zu befassen.
Bei der Vorbeschäftigung des Klägers 2004 könnte es sich nämlich um eine nur geringfügige Nebenbeschäftigung während der Schul-, Studien- oder Ausbildungszeit des Klägers gehandelt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG auch in diesem Fall in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift einzuschränken sein (einen Artikel zu der Entscheidung finden Sie hier). Eine geringfügige Nebenbeschäftigung ist nicht selten von vornherein nur auf vorübergehende, häufig kurze Zeit und nicht auf eine längerfristige Sicherung des Lebensunterhalts angelegt.
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Das Verbot der sachgrundlosen Befristung ist auf eine Vorbeschäftigung bei demselben Vertragsarbeitgeber beschränkt. Es kann für die Parteien unzumutbar sein, wenn die Vorbeschäftigung "sehr lang" zurückliegt, "ganz anders" geartet oder "von sehr kurzer" Dauer war. Soweit es sich bei dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis um eine nur geringfügige Nebenbeschäftigung während der Schul-, Studien- oder Ausbildungszeit handelt, kann das Verbot der sachgrundlosen Befristung ebenfalls nicht erforderlich sein. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist dann im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift einzuschränken.
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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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