Urlaub im Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte und Auszubildene) haben in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Mindestanforderungen regelt das Bundesurlaubsgesetz.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich 24 Tage, auf Grundlage einer Sechs-Tage-Woche (Montag bis Samstag). Arbeitet der Arbeitnehmer an fünf Tagen in der Woche (Montag bis Freitag), so stehen ihm entsprechend nur 20 gesetzliche Urlaubstage zu. Bei Teilzeitarbeit verringert sich der gesetzliche Urlaubsanspruch entsprechend.

Der Arbeitnehmer muss seinen Urlaub beim Arbeitgeber beantragen und darf ihn nur antreten, wenn er genehmigt worden ist.

Schon gewusst? Ein Arbeitnehmer darf sich nicht einfach selber beurlauben! Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Essen beantwortet Schumacher Ihre Fragen.

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, müssen dem Arbeitnehmer diese Tage wieder gutgeschrieben werden, wenn dieser für die Krankheit während des Urlaubs eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Als Anwälte für Arbeitsrecht wissen wir, dass es bei diesen Sachverhalten immer wieder zu Problemen kommt, insbesondere wenn es um die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland geht.

Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Der EuGH hat jedoch jüngst entschieden, dass der Urlaub nicht automatisch zum 31.12. verfällt (hier haben wir darüber berichtet). Der Verfall setzt nach dieser Entscheidung voraus, dass der Arbeitnehmer z.B. auch vom Arbeitgeber rechtzeitig aufgefordert worden sein muss, den Urlaub in Anspruch zu nehmen und er den Hinweis erhalten hat, dass der Urlaubsanspruch ansonsten verfällt.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet und hatte der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, noch nicht verbrauchte Urlaubstage in Anspruch zu nehmen, so muss dieser Resturlaub abgegolten werden, § 7 Abs. 4 BUrlG. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Urlaub in Geld „ausbezahlt“ erhält.

Bei weiteren Fragen zum Thema Urlaub und arbeitsrechtlichen Fragestellungen, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Seite. Bei Fragen, rufen Sie uns einfach unter 0201-24030 an.

Ihre Rechtsanwälte in Essen
Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Essen

Schumacher & Partner
Frankenstraße 362
45133 Essen
Telefon: 
0201-24030
Fax: 0201-2403199
Bürozeiten:
Montag - Donnerstag:

08:00 – 17:00 Uhr
Freitag:
08:00 - 15:00 Uhr
Weitere Termine nach Vereinbarung
Möchten Sie einen
Beratungstermin vereinbaren?
Wir stehen Ihnen gerne kompetent mit Rat und Tat zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten vornehmen.
0201-24030
Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
Telefon: 0201-24030
info@schumacherlaw.com
chevron-down
linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram