Wer die Mutter eines Kindes ist, steht im rechtlichen Sinne durch dessen Geburt fest. Die Vaterschaft muss demgegenüber - jedenfalls bei unverheirateten Paaren - anerkannt werden. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun in einem ungewöhnlichen Fall mit den Voraussetzungen dieser Vaterschaftsanerkennung zu befassen.
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in der Sache ging es um die Vaterschaftsanerkennung für eine inzwischen 58 jährige Frau. Für diese war bei ihrer Geburt im Jahre 1963 im Geburtenregister kein Vater eingetragen worden.
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im Herbst 2021 beantragt die Betroffene, den ihr nun bekannten Vater im Geburtenregister eintragen zu lassen. Hierzu erteilte sie ihre Zustimmung. Die Zustimmung ihrer Mutter konnte sie nicht einholen, da diese bereits 2004 verstorben war.
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Das zuständige Standesamt verweigerte jedoch die Vaterschaftseintragung. Dabei berief sich die Behörde auf § 1595 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch. In der Vorschrift wird die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftanerkennung gefordert.
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Dies wollten die Betroffenen jedoch nicht hinnehmen und verwiesen auf den Umstand, dass die Mutter der Betroffenen bereits verstorben sei. Auch das Durchlaufen eines aufwendigen gerichtlichen Vaterschafts-Feststellungsverfahren hielten sie für unzumutbar.
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Dieser Auffassung schlossen sich nun im Ergebnis auch die Karlsruhe Bundesrichter an.
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Zur Begründung führten die Richter aus, jedenfalls nach dem Tod der Mutter kann das Zustimmungserfordernis nicht fortgelten. Dies folge bereits aus dem Sinn und Zweck der angeführten Vorschrift.
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Vielmehr sei in einem solchen Fall lediglich die Zustimmung des Kindes beziehungsweise im Falle von dessen beschränkter Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit von dessen gesetzlichen Vertreter erforderlich.
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