Eine Frau, die eine Fehlgeburt erleidet, genießt im Gegensatz zu Frauen nach Totgeburten keinen wirklich nennenswerten Schutz. Schon seit Monaten wird hierzu eine Gesetzesänderung, ein „gestaffelter Schutz“ auch bei Fehlgeburten, erwartet. Lesen Sie dazu zunächst unseren Hauptartikel.
Noch Ende 2024 haben sich die Fraktionen im Bundestag auf eine gestaffelte Regelung geeinigt, die noch vor der Bundestagswahl Ende Februar 2025 verabschiedet werden soll.
Dabei soll der „gestaffelte Mutterschutz“ wie folgt aussehen:
Zu diesem Zeitpunkt ist die kritische Phase der Organentwicklung abgeschlossen. Der Embryo wird nun als Fötus bezeichnet. Er misst etwa 7–8 cm und wiegt 20–25 Gramm. Finger und Zehen sind voll ausgebildet, und der Fötus beginnt, sich aktiv im Mutterleib zu bewegen, auch wenn diese Bewegungen für die Mutter meist noch nicht spürbar sind.
Der Fötus ist hier etwa 13 cm groß und wiegt ungefähr 140 Gramm. Sein Körper beginnt, eine Fettschicht zu entwickeln, die später bei der Temperaturregulierung hilft. Das Geschlecht ist durch einen Ultraschall in der Regel erkennbar, und die Knochen werden immer härter. Der Fötus kann bereits Geräusche von außen wahrnehmen.
Der Fötus misst nach der 20. Schwangerschaftswoche etwa 25 cm und wiegt rund 300 Gramm. Die Bewegungen werden stärker und sind für viele Frauen nun spürbar. Die Sinneswahrnehmungen, insbesondere das Hören, sind weiter ausgeprägt, und er kann auf Stimmen und Musik reagieren.
Diese gestaffelte Regelung soll sicherstellen, dass Frauen nach einer Fehlgeburt entsprechend dem Fortschritt ihrer Schwangerschaft angemessenen Schutz und Zeit zur physischen und psychischen Erholung erhalten. Bislang galt der Mutterschutz bei Fehlgeburten erst ab der 24. Schwangerschaftswoche oder einem Geburtsgewicht des Fötus' von mindestens 500 Gramm.
Die Einigung auf diese gestaffelte Regelung wird von verschiedenen politischen Akteuren und Familienministerin Lisa Paus begrüßt. Sie betont, dass damit eine Schutzlücke für schwangere Frauen in Deutschland endlich geschlossen werde.
Die geplante Gesetzesänderung soll noch in der verbleibenden Sitzungswoche im Januar 2025 verabschiedet werden, sodass sie vor der Bundestagswahl in Kraft treten kann.