Auch weiterhin beschäftigt die Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO") deutsche wie auch europäische Gerichte. Nun hatte der Europäische Gerichtshof sich auf Vorlage des Bundesgerichtshofs mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen Patient*innen einen Anspruch auf eine kostenlose Kopie ihrer Patientenakte haben. Eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen.
in der Sache ging es um die Klage eines Zahnarztpatienten aus Deutschland. Dieser vermutete einen Behandlungsfehler seiner behandelnden Zahnärztin. Zur Vorbereitung eines Haftungs- und Schadensersatzprozesses verlangte er eine Kopie seiner Patientenakte ausgehändigt zu erhalten.
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Die behandelnde Zahnärztin kam diesem Wunsch nach. Jedoch vertrat sie die Meinung, dass der Patient die Kosten der Kopie dieser Akte zu tragen habe.
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Auch diese Pflicht zur Kostentragung wollte der betroffene Patient nicht hinnehmen und klagte - mit Erfolg. Die Zahnärztin ist zur kostenfreien Bereitstellung einer Kopie verpflichtet, urteilten die Europäischen Richter.
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Der Anspruch des Patienten auf Herausgabe und Bereitstellung einer Kopie seiner Patientenakte folgt dem deutschen Recht unmittelbar aus §§ 630f, 630g Bürgerliches Gesetzbuch. Nach diesen Vorschriften können Patienten Einsicht wie auch Abschriften ihrer Patientenakte erhalten. Bislang ungeklärt war indes, wer die Kosten einer solchen Kopie zu tragen hat.
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Die Richter des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg stellten demgegenüber auf die ebenfalls anwendbaren Artikel 12 und 15 der europäischen Datenschutzgrundverordnung ab. Bereits aus diesen Vorschriften Folge ein unmittelbarer Anspruch auf eine Kopie der Patientenakte, so die Richter.
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Auch einer Begründung für die Geltendmachung des Verlangens bedürfe es nicht.
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Vielmehr sei im konkreten Fall die behandelnde Zahnärztin bereits als Verantwortliche im Sinne der DSGVO anzusehen, indem sie die Patientendaten als personenbezogene Daten im Sinne dieser Vorschriften verarbeite.
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Für den Patienten dürfen indes nach Ansicht der Richter mit der Geltendmachung dieses Rechts gerade keine Kosten verbunden sein. Denn es handle sich um ein zentrales Element des Datenschutzes, jederzeit über Art und Umfang der verarbeiteten Daten Auskunft und Rechenschaft verlangen zu können.
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Die Zahnärztin muss nun kostenfrei eine Kopie der Patientenakte zur Verfügung stellen. Die Entscheidung dürfte weitreichende Folgen für den Arbeitsalltag viele Arztpraxen und Krankenhäuser entfalten.
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