Das Coronavirus hat die Arbeitswelt nach wie vor fest im Griff. Dementsprechend ist auch das Thema Kurzarbeit so relevant, wie nie. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Deshalb beantworten wir Ihnen hier die wichtigsten Fragen zum Kurzarbeitergeld!
In unserem FAQ haben wir die wichtigsten Fragen zum Kurzarbeitergeld für Sie zusammengefasst:
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Schon gewusst? In unseren FAQs finden Sie alle Antworten zu Ihren Corona-Fragen!
Mit dem Zweiten Sozialschutz-Paket hat der Bundestag entschieden, dass das Kurzarbeitergeld nach längerer Bezugsdauer erhöht wird. Außerdem wird die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes für diejenigen einmalig um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde. Das heißt konkret:
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Das hat es mit anderen Lohnersatzleistungen, wie z.B. dem Elterngeld, gemeinsam. Es unterliegt aber dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Damit erhöht das Kurzarbeitergeld den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen.
Aus steuerlicher Sicht ist hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes vor allem der Hinweis wichtig, dass derartige Leistungen dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. Buchst. e EStG). Die Betroffenen müssen deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Lohnersatzleistung wird dabei dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und dafür der maßgebende Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird die Einkommensteuer für das tatsächliche zu versteuernde Einkommen multipliziert. Es bleibt also bei der Steuerfreiheit. Dafür gilt aber für das restliche Einkommen ein höherer Steuersatz. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen.
Beispiel:
Herr Müller ist kinderlos und verdient normalerweise 1.332 Euro netto. Sein Arbeitgeber beantragt für einen Monat Kurzarbeit und streicht die Hälfte der Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche. Damit sinkt der Nettolohn auf 777 Euro, d.h. 555 Euro weniger. Die Bundesagentur übernimmt 60 Prozent des entgangenen Nettolohns, also 333 Euro. Zusammen erhält Herr Müller nun 1.110 Euro.
Die 333 Euro Kurzarbeitergeld sind dabei steuerfrei. Dafür erhöht sich der persönliche Steuersatz für die restlichen 777 Euro.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind bisher steuerpflichtig. Das gilt ebenso für Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet.
Der Gesetzgeber plant jedoch eine Änderung. Aufgrund der in der Corona-Krise strukturell flächendeckenden Gewährung von Kurzarbeitergeld und zur Vermeidung von sozialen Härten soll eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber vorübergehend steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 28a EStG-E aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)).
Nach der geplanten Regelung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum (Saison-)Kurzarbeitergeld entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt.
Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden.
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Auch zukünftig steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG-E aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)).
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Wenn Sie Fragen rund um das Thema Kurzarbeitergeld und Einkommensteuer haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.
Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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