In vielen Unternehmen finden in nächster Zeit die betrieblichen Weihnachtsfeiern statt. Damit diese nicht für Katerstimmung sorgen, gibt es einige „Spielregeln“, welche es zu beachten gilt.
Die Weihnachtsfeier ist für Arbeitnehmer*innen häufig ein Highlight im Jahr. In entspannter Atmosphäre kann mit den Kolleg*innen auf das vergangene Jahr zurückgeblickt und das ein oder andere Getränk genossen werden. Doch auch hier gilt es aus steuerlicher Sicht, gewisse „Spielregeln“ zu beachten.
Denn nimmt ein Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teil, gehört dieser Vorteil zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Als Betriebsveranstaltung gelten neben der Weihnachtsfeier z.B. auch ein Betriebsausflug, ein Jubiläums- oder Sommerfest.
Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn die Zuwendung beim Arbeitnehmer den Betrag von 110 Euro nicht übersteigt. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich und unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Um die Höhe des Arbeitslohns zu bestimmen und zugleich zu prüfen, ob der Freibetrag von 110 Euro eingehalten wurde, sind zunächst die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung zu ermitteln. Einzubeziehen sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, also direkt den Arbeitnehmern zurechenbare Kosten wie
Der sich ergebende Sachbezug unterliegt als sonstiger Bezug mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers der Besteuerung und den Sozialabgaben.
Alternativ kann der Arbeitgeber für den sich ergebenden Sachbezug eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent zu seinen Lasten vornehmen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG).
Auf diese Weise gestaltet sich die Erhebung der Lohnsteuer erheblich einfacher. Zudem entfallen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu den Sozialabgaben.
Achtung: Erfolgt eine zulässige Pauschalversteuerung erst nach der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung, ist dieser Bezug in der Sozialversicherung zu verbeitragen! Bestenfalls sollten Sie uns daher mit der Lohnabrechnung Dezember 2023 mitteilen, wenn die Pauschalierung für Sie zur Anwendung kommen soll.
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