Update: Das gilt es bei der Weihnachtsfeier zu beachten!

5. Dezember 2023
Geschrieben von: Kira Dahlmann

In vielen Unternehmen finden in nächster Zeit die betrieblichen Weihnachtsfeiern statt. Damit diese nicht für Katerstimmung sorgen, gibt es einige „Spielregeln“, welche es zu beachten gilt.

Betriebliche Weihnachtsfeiern

Die Weihnachtsfeier ist für Arbeitnehmer*innen häufig ein Highlight im Jahr. In entspannter Atmosphäre kann mit den Kolleg*innen auf das vergangene Jahr zurückgeblickt und das ein oder andere Getränk genossen werden. Doch auch hier gilt es aus steuerlicher Sicht, gewisse „Spielregeln“ zu beachten.

Steuerliche Behandlung

Denn nimmt ein Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teil, gehört dieser Vorteil zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. 

Als Betriebsveranstaltung gelten neben der Weihnachtsfeier z.B. auch ein Betriebsausflug, ein Jubiläums- oder Sommerfest.

Weihnachtsfeier als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn die Zuwendung beim Arbeitnehmer den Betrag von 110 Euro nicht übersteigt. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich und unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. 

Der 110-Euro-Freibetrag und die einfließenden Aufwendungen

Um die Höhe des Arbeitslohns zu bestimmen und zugleich zu prüfen, ob der Freibetrag von 110 Euro eingehalten wurde, sind zunächst die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung zu ermitteln. Einzubeziehen sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, also direkt den Arbeitnehmern zurechenbare Kosten wie 

  • Speisen und Getränke, 
  • Übernachtungs- und Fahrtkosten,
  • Geschenke sowie
  • die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung, z. B. für den DJ, gemietete Räume und Säle, Beleuchtung und Eventmanagement, Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Kosten für Sanitäter, Sicherheitsdienste, Stornokosten und Trinkgelder.

Besteuerung der Aufwendungen

 Der sich ergebende Sachbezug unterliegt als sonstiger Bezug mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers der Besteuerung und den Sozialabgaben. 

Pauschalversteuerung

Alternativ kann der Arbeitgeber für den sich ergebenden Sachbezug eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent zu seinen Lasten vornehmen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG).

Auf diese Weise gestaltet sich die Erhebung der Lohnsteuer erheblich einfacher. Zudem entfallen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu den Sozialabgaben.

Achtung: Erfolgt eine zulässige Pauschalversteuerung erst nach der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung, ist dieser Bezug in der Sozialversicherung zu verbeitragen! Bestenfalls sollten Sie uns daher mit der Lohnabrechnung Dezember 2023 mitteilen, wenn die Pauschalierung für Sie zur Anwendung kommen soll.

Noch Fragen?

Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Steuerberatung
und Rechtsanwälten in Essen zur Seite.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema oder sonstige rechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und / oder Rechtsanwälte und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.

Rufen Sie uns an 0201/24030.

Schumacher | Rechtsanwälte · Notar · Steuerberater

Ihre Steuerberater in Essen

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
chevron-down linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram