Seit Juni 2016 gilt die EU-Richtlinie zum Schutz von vertraulichem Know-how und Geschäftsgeheimnissen („Geheimnisschutzrichtlinie“). Als solche hätte sie bis zum 9. Juni 2018 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Geschehen ist dies noch nicht. Bislang liegt lediglich ein Gesetzesentwurf vor, der von der Bundesregierung am 18. Juli 2018 beschlossen worden ist. Bis zum tatsächlichen In-Kraft-treten des Gesetzes sind die deutschen Gerichte jedoch gehalten, das deutsche Recht zum Geheimnisschutz europarechtskonform auszulegen. Dementsprechend wird es zu weitreichenden Veränderungen kommen, mit welchen sich Unternehmen bereits jetzt auseinandersetzen sollten.
Durch die Richtlinie wird der Begriff des Geschäftsgeheimnisses neu definiert. Es handelt sich dabei um geheime Informationen, welche in Folge ihrer Geheimhaltung einen kommerziellen Wert haben und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind.
Art. 2 Geheimnisschutzrichtlinie
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
1. Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind;
2. sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind;
3. sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt; (…)
Der Entwurf des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) definiert daran anlehnend ein Geschäftsgeheimnis als
„eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist“.
Neben technischen Schutzmechanismen, welche sicherstellen, dass nur diejenigen Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse zur Kenntnis nehmen können, welche dies auch sollen, sind mit den „eingeweihten“ Mitarbeitern zusätzlich einzelvertragliche Verschwiegenheitsklauseln zu vereinbaren, um die Geheimhaltung zu sichern und so ein Betriebsgeheimnis zu begründen. Dabei ist zu beachten, dass die Klausel spezifisch darstellen muss, was geheim zu halten ist. Es reicht demgegenüber nicht aus, wenn die Formulierung schon voraussetzt, dass es sich bei der geheim zu haltenden Information bereits um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt (sog. deklaratorische Geheimhaltungsklauseln, z.B. „Der Mitarbeiter verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren“).
Bislang fehlen in der Rechtsprechung jedoch konkrete Voraussetzungen, welche an eine entsprechende Klausel zu stellen sind. Es sollte jedoch versucht werden, das Geschäftsgeheimnis konkret im Arbeitsverhältnis zu beschreiben („Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Herstellungsweise des Produkts X geheim zu halten.“). Die Klausel sollte zusätzlich einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt, bei dessen Weitergabe Schadensersatzansprüche seitens des Arbeitgebers geltend gemacht, sowie arbeits- und strafrechtliche Sanktionen verhängt werden können. So sollte die geheimhaltungsbedürftige Tatsache hinreichend gesichert sein, sodass auch nach neuer Definition tatsächlich von einem Geschäftsgeheimnis ausgegangen werden kann.
Hinsichtlich der rechtlichen Veränderungen bei Geschäftsgeheimnissen sollten Unternehmen prüfen, ob ihre bisherigen Vereinbarungen im Hinblick auf die Verschwiegenheit wirksam und ausreichend sind. Vertragsklauseln sollten bei Bedarf dringend angepasst werden, um Schutzmaßnahmen zu schaffen und die Eigenschaft einer Tatsache als Geschäftsgeheimnis überhaupt zu begründen.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen oder andere arbeitsrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Anwälte für Arbeitsrecht und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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