Noch immer beschäftigt der Abgasskandal die Gerichte wie kaum ein anderes Thema. Nun entschied das Oberlandesgericht Naumburg erneut zu Gunsten betroffener Käufer*innen der Marke Fiat.
In der Sache ging es um die Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises als Schadensersatz für einen Wohnmobilkäufer. Dieser hatte im Jahr 2020 sein Wohnmobil der Marke Fiat gebraucht erworben.
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Kurze Zeit später wurde bekannt, dass das Wohnmobil mit einer illegalen Abschalteinrichtung zur Täuschung über die Abgaswerte versehen war.
Dies wollte der betroffene Kläger nicht hinnehmen und verlangte erstinstanzlich die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Als er dabei vor dem Landgericht scheiterte, verlangte er in der Berufungsinstanz jedenfalls Schadensersatz und erhielt teilweise Recht.
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im Sommer 2023 entschied dann der Bundesgerichtshof in aufsehenerregenden Entscheidungen, das betroffenen Käufer*innen ein Schadensersatzanspruch zwischen 5 und 15 % zustehe, soweit eine illegale Abschalteinrichtung jedenfalls fahrlässig verbaut worden sei
Wir berichteten über die Entscheidung und ihre Auswirkungen. Denn so einfach ist es nicht, den Schadensersatz zwischen 5 und 15 Prozent von den Herstellern zu erhalten. Es bestehen Probleme beim Verschuldensvorwurf, weil das Kraftfahrtbundesamt eine bestimmte Praxis der Autobauer billigte.
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Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schloss sich nun auch das Oberlandesgericht Naumburg an und sprach dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu.
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Hierzu führten die Richter aus, die Abgaseinrichtung sei jedenfalls mindestens fahrlässig verbaut worden.
Auch den Umstand, dass die italienische Behörde MIT, die für Stellantis als betroffenen Konzern zuständig wäre, nicht eingeschritten war, ließen die Richter nicht gelten.
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zur Begründung führten sie an, MIT sei nach Auffassung des KBA sowie der Europäischen Union zum Einschreiten verpflichtet gewesen, wie bereits aus dem gegen Italien eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren Folge.
Insofern könne sich Fiat bereits nicht auf deren nicht einschreiten und einen etwaigen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen.
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Der betroffene Kunde erhält nun 10 Prozent des gezahlten Kaufpreises als Schadensersatz zurück.
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