§ 35 c EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 zum 01.01.2020 neu eingeführt. Dieser sieht umfassende Steuerermäßigungen für die energetische Sanierung von Wohnhäusern vor.
Klimawandel und Klimaschutz gehören in Deutschland derzeit zu den wohl am intensivsten diskutierten Themen. Um die gesteckten Klimaziele zu erreichen, beschloss die Bundesregierung bereits im September 2019 das „Klimaschutzprogramm 2030“. Dieses sieht unter anderem vor, bis 2030 den Ausstoß von Treibhausgasen um 55 % zu reduzieren.
Als Teil dieses Klimaschutzprogramms wurde zum 01. Januar 2020 § 35 c EStG eingeführt. Dieser sieht steuerliche Begünstigungen für die energetische Sanierung von selbstgenutzen Wohneigentum vor. Auf diesem Wege soll für Hauseigentümer ein weiterer Anreiz bestehen, ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele zu leisten.
Die steuerlichen Begünstigungen des § 35 c EStG sind an eng umrissene Voraussetzungen geknüpft. So ist zunächst erforderlich, dass das entsprechende Gebäude sich innerhalb der europäischen Union befindet. Darüber hinaus muss es sich auch um selbst genutztes Wohneigentum handeln, der Steuerpflichtige muss also selbst in dem Haus wohnen.
§ 35 c EStG
(2) Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt….
Auch welche Maßnahmen genau gefördert werden sollen, ist im Gesetz genau geregelt. So heißt es:
§ 35 c EStG
… Energetische Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind:
1. Wärmedämmung …
4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
6. Erneuerung der Heizungsanlage,
7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind….
Förderungsfähig sind darüber hinaus nur Maßnahmen, die auch durch einen Fachhandwerker ausgeführt wurden. Ein entsprechender Nachweis ist durch die Vorlage einer Rechnung zu erbringen.
Darüber hinaus muss das Gebäude bei Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bereits mindestens 10 Jahre alt sein, wobei für die Berechnung des Alters auf den Beginn der Hausbauarbeiten abzustellen ist.
§ 35 c EStG
… Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt und ein entsprechender Antrag gestellt, richtet sich die Höhe der Steuerermäßigungen insbesondere auch nach den für die Modernisierungsmaßnahmen angefallenen Kosten. So kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen sowie dem darauffolgenden Jahr 7 % oder maximal 14.000 € steuermindernd geltend machen. Im dritten Jahr können weitere 6 % der getätigten Aufwendungen und maximal 12.000 € im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
§ 35 c EStG
(1) Für energetische Maßnahmen an einem…zu eigenen Wohnzwecken genutzten.. Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer… im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt.
Grundsätzlich ist es auch möglich, die Förderung für mehrere unterschiedliche Sanierungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Jedoch sieht § 35 c EStG einen Höchstbetrag von 40.000 € zur Berücksichtigung vor.
§ 35 c EStG
Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40 000 Euro….
§ 35 c EStG bietet attraktive Steuerbegünstigungen für energetische Sanierungsmaßnahmen am eigenen Haus. Ob und in welchem Umfang diese nun auch von der Bevölkerung in Anspruch genommen werden, bleibt abzuwarten.
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