Unzureichende Widerrufsbelehrung beim Autokauf: Kein Wertersatz bei erfolgreichem Widerruf

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Was passiert, wenn Verbraucher nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt werden? Das OLG Stuttgart hat hierzu ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Rechte von Verbrauchern beim Fernabsatz stärkt – insbesondere beim Online-Autokauf.

Hintergrund des Falls

Ein Verbraucher bestellte über den Onlineshop der Beklagten ein Elektrofahrzeug zum Preis von rund 65.000 Euro. Die Lieferung erfolgte im Dezember 2022. Über ein Jahr später, im Dezember 2023, erklärte der Käufer den Widerruf des Kaufvertrags – gestützt auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Die Verkäuferin verweigerte die Rücknahme des Fahrzeugs und verlangte im Gegenzug Wertersatz in Höhe von über 28.000 Euro wegen angeblicher Nutzungsschäden.

Das Widerrufsrecht für den Verbraucher ergibt sich bei Fernabsatzverträgen aus §§ 312 III Nr. 7, 312g I, 355 BGB.

Verlängerte Frist durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Das OLG Stuttgart stellte klar: Die Belehrung über das Widerrufsrecht war nicht gesetzeskonform. Insbesondere enthielt sie keine eindeutige Information darüber, ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht. Stattdessen überließ sie dem Verbraucher selbst die rechtliche Bewertung anhand abstrakter Begriffe wie „Verbraucher“ oder „Fernkommunikationsmittel“. Auch die Kosten der Rücksendung wurden fehlerhaft dargestellt – es fehlte eine Angabe zur Höhe, obwohl dies für Sperrgut wie ein Auto gesetzlich vorgeschrieben ist.

Ergebnis: Die Widerrufsfrist begann gar nicht erst zu laufen. Der Widerruf war somit auch ein Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs noch wirksam.

Keine Pflicht zum Wertersatz nach § 357a BGB

Besonders praxisrelevant: Das Gericht entschied, dass der Verbraucher dem Händler keinen Wertersatz für die Verschlechterung des Autos schuldet. Denn nach § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt: Ein Unternehmer kann nur dann Wertersatz verlangen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Das war hier nicht der Fall.

Auch eine spätere Nutzung nach dem Widerruf – hier: das Weiterfahren des Autos – führt nicht automatisch zu einem Wertersatzanspruch. Zwar kann nach § 361 BGB unter Umständen ein Schadensersatzanspruch wegen vertragswidriger Nutzung bestehen, dies war hier jedoch nicht relevant, da die Rückgabe nur daran scheiterte, dass die Beklagte das Auto nicht annehmen wollte.

Konsequenzen für das Unternehmen

Für Online-Autohändler (und andere Fernabsatzunternehmen) macht dieses Urteil deutlich: Wer auf eine korrekt formulierte Widerrufsbelehrung verzichtet oder selbst kreativ formuliert, läuft Gefahr, weitreichende Rückabwicklungen akzeptieren zu müssen – auch lange nach Übergabe der Ware. Zudem können erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen, wenn trotz Nutzung kein Wertersatz verlangt werden kann.

Fazit

Verbraucherfreundlich, aber rechtlich konsequent: Das Urteil des OLG Stuttgart zeigt, wie hoch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sind – gerade im Onlinehandel. Unternehmen sollten deshalb nicht nur Mustertexte korrekt übernehmen, sondern auch die Informationspflichten im Detail ernst nehmen. Fehler können teuer werden.

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