Mini-GmbH: Die Unternehmergesellschaft (UG)

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Bereits in einem unserer vorangegangenen Beiträge erhielten Sie einen Überblick über wichtige Aspekte, die bei der Wahl der Rechtsform für ihre Unternehmensgründung berücksichtigt werden sollten. Heute möchten wir Ihnen als Teil unserer Beitragsreihe für StartUps Unternehmergesellschaft (UG) vorstellen.

Die Unternehmergesellschaft

Schon gewusst? Rechtsformwahl bei der Unternehmensgründung

Die Unternehmergesellschaft (UG) wird häufig auch als Mini-GmbH bezeichnet, da sie in weiten Teilen dieser Rechtsform entspricht. Wie auch die GmbH kann die UG sowohl allein wie auch von mehreren Gesellschaftern gemeinsam durch Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrages und Eintragung in das Handelsregister gegründet werden. Der Hauptunterschied liegt im erforderlichen Mindestkapital: Die Gründung einer UG ist bereits mit einem Stammkapital von lediglich 1 € möglich.

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Rechtliche Stellung der UG

Die UG ist größtenteils einer GmbH gleichgestellt, so dass sich in weiten Teilen die für eine GmbH geltenden Vorschriften anwenden lassen. So wird auch die UG im Innenverhältnis durch die Gesellschafterversammlung gelenkt. Nach außen wird die UG durch ihre Geschäftsführer vertreten.

Haftung und Namensgebung

Wie auch bei der GmbH ist die Haftung der Gesellschafter einer UG auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Durch die Haftungsbeschränkung zählt die Unternehmergesellschaft damit auch zu den Kapitalgesellschaften.

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Auf die Haftungsbeschränkung der UG ist auch bei der Unternehmensbezeichnung hinzuweisen. So kann zwar grundsätzlich jeder Phantasiename gewählt werden, jedoch ist der Firmenname stets durch den Zusatz “UG (haftungsbeschränkt)“ zu ergänzen.

Ansparpflicht

Nach Gründung der UG ist die Gesellschaft zur Aufstockung ihres Startkapitals verpflichtet. Dazu sind vom Jahresgewinn des Unternehmens Rücklagen i.H.v. mindestens 25% zu bilden, bis das Mindeststammkapital einer GmbH i.H.v. 25.000€ erreicht ist. Eine zeitliche Höchstfrist gibt es dabei nicht.

Ist ein Stammkapital von 25.000€ erreicht, entfällt die Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen jedoch nicht. Die Gesellschaft hat aber die Möglichkeit, in eine GmbH umzufirmieren oder weiterhin die Bezeichnung UG (haftungsbeschränkt) zu führen. Was hierbei zu beachten ist, können Sie unserem Beitrag zur Umwandlung einer UG in eine GmbH nachlesen.

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Buchführung

Da es sich bei der UG um eine Sonderform der GmbH handelt, gelten auch hier die Vorschriften des Handelsgesetzbuches. So ist die UG zur doppelten Buchführung mit Bilanzierung und Gewinn-und-Verlustrechnung verpflichtet, der Jahresabschluss ist zu publizieren.

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Steuerliche Behandlung

Auch die steuerliche Behandlung entspricht jener einer GmbH: Die UG muss Körperschafts- und Gewerbe- sowie ggf. Umsatz- und Lohnsteuer entrichten. Für die Gesellschafter der UG fällt auf die ausgeschütteten Gewinne Kapitalertragsteuer an, der Geschäftsführer hat sein Geschäftsführergehalt mit seiner individuellen Einkommensteuer zu versteuern.

Fazit

Ob sich die UG als Rechtsform auch für Ihr Unternehmen eignet, ist abhängig von einer Vielzahl individueller Faktoren und sollte stets im Einzelfall geprüft werden. Die UG eignet sich dabei insbesondere, wenn die Gründung einer GmbH mangels ausreichendem Eigenkapital nicht in Betracht kommt.

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