Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers / Gewährleistung beim Pferdekauf

23. Oktober 2017
Geschrieben von: Dominik Nowak

Ein Reitlehrer und Pferdetrainer, welcher ein ausschließlich für private Zwecke erworbenes und selbst ausgebildetes Dressurpferd verkauft, ist ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kein Unternehmer und ein Pferd mit positivem Röntgenbefund nicht zwingend mangelhaft. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 18.10.2017.

Sachverhalt

Ende 2010 hatte der Kläger aufgrund eines mündlich abgeschlossenen Vertrages ein Pferd von dem Beklagten zum Preis von 500.000€ gekauft, um es als Dressurpferd auf Turnieren in hohen Klassen vorzustellen. Der als Reitlehrer und Pferdetrainer selbständig tätige Beklagte hatte das Pferd zuvor privat erworben und selbst zum Dressurpferd ausgebildet. Unmittelbar nach dem Kauf traten bei dem Pferd schwerwiegende Rittigkeitsprobleme auf, welche der Kläger mit einem später tierärztlich festgestellten Röntgenbefund am rechten Facettengelenk zwischen zwei Halswirbeln begründete. Daraufhin erklärte der Käufer des Pferdes den Rücktritt vom Kaufvertrag, womit er in zwei Instanzen Erfolg hatte. Der BGH entschied nun im Rahmen der Revision des Beklagten jedoch zugunsten des Verkäufers.

Dressurpferd war nicht mangelhaft

Der BGH begründete sein Urteil damit, dass der vom Kläger festgestellte Röntgenbefund grundsätzlich keinen Sachmangel darstelle, da eine klinische Auswirkung auf das Verhalten des Pferdes nicht nachweisbar und somit die Eignung des Pferdes zur Verwendung als Dressurpferd nicht ausgeschlossen sei. Die Vertragsparteien hatten dahingehend beim Kauf auch keine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen.

434 BGB

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

90a BGB

Tiere sind keine Sachen. […] Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Käufer eines Tieres hätten auch im Regelfall damit zu rechnen, dass dieses in irgendeiner Hinsicht - für Lebewesen nicht ungewöhnliche - physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweisen könnte. Daran ändere im vorliegenden Fall auch der hohe Kaufpreis des Dressurpferdes nichts.

Fehlende Unternehmereigenschaft des Reitlehrers

Die vom Kläger vorgebrachten Rittigkeitsprobleme begründen vorliegend nach Ansicht des Senats ebenfalls keinen Sachmangel, da sie dazu bereits beim Verkauf des Pferdes hätten vorhanden gewesen sein müssen. Eine Entwicklung dieses Verhaltens durch falsche reiterliche Einwirkung des Käufers sei jedoch nicht auszuschließen. Hierzu könne sich der Käufer als Verbraucher auch nicht auf die Beweislastumkehr berufen, da der Beklagte beim Verkauf des Pferdes nicht als Unternehmer tätig gewesen sei.

476 BGB

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Der Reitlehrer und Pferdetrainer habe bei dem konkreten Verkauf nicht „in Ausübung“ seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt, da er das Pferd vorher ausschließlich zu privaten Zwecken ausgebildet und trainiert habe, sodass ein Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit nur äußerlicher Natur gewesen sei.

Unser Rat: Beschaffenheit vertraglich regeln

Nicht selten stellen sich nach einem Pferdekauf unerwartet Probleme für den Käufer ein. Fragen stellen sich auch bezüglich der Unternehmereigenschaft des Verkäufers. Dementsprechend ist unabhängig vom Kaufpreis zu empfehlen, schriftlich die wichtigsten Punkte vertraglich zu regeln und so zum Beispiel eine Eignung des Pferdes als Turnierpferd in einer bestimmten Klasse oder einen konkreten Ausbildungsstand vorauszusetzen, damit das Hobby nicht zum Ärger wird.

Bei der Erstellung eines solchen Vertrags oder Rückfragen sowie weiteren pferderechtlichen Themen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Frenzel-Greif, welche sich als Reiterin und Pferdebesitzerin auf das Pferderecht spezialisiert hat, gern zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
chevron-down linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram