Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen den Datenschutz? - Datenschutzrecht 2020

Geschrieben von: Henrik Noszka

Das Landgericht (LG) Frankfurt hat mit Beschluss vom 15.10.2020 entschieden, dass Betroffene bei rechtswidriger Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einen datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch haben. Dieser kann auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Zu diesem Thema gibt es aber auch andere Stimmen.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Jeder Bürger hat das Recht, selbst zu bestimmen, wem er persönliche Daten preisgibt und wie oder wann diese genutzt werden können.

"Personenbezogene Daten" sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann (Art. 4 Nr. 1 DSGVO).

Es bedarf also bei der Datenerhebung und Datenverarbeitung grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen, wenn die Erhebung nicht durch andere Rechtsvorschriften erlaubt oder gar angeordnet ist (Art. 6 DSGVO). 

Schon gewusst? Abmahnung vermeiden: Pflichten im Onlinehandel 2020!

Ansprüche des Betroffenen

Die Rechte der Betroffenen sowie die entsprechenden Pflichten der Verantwortlichen bestimmen sich nach den Art. 12 ff. DSGVO. Diese sind: Recht auf

  • Auskunft,
  • Berichtigung und Löschung,
  • Verarbeitungseinschränkung der Daten,
  • Widerspruch der Datenverarbeitung und
  • Datenübertragbarkeit.

Der Betroffene darf also erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten von ihm verarbeitet werden, und entscheiden, ob, inwieweit und von wem sie verarbeitet werden.

Hintergrund der Entscheidung

Dem Beschluss des LG liegt ein Rechtsstreit wegen der rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten zu Grunde.

Die Antragstellerin wandte sich dagegen, dass ihr Mietvertrag mit dem Antragsgegner in der Versammlung eines Vereins öffentlich ausgehängt worden war. Sie verlangte vom Antragsgegner, es zu unterlassen, personenbezogene Daten über die Antragstellerin, die im Zusammenhang mit ihrem Mietverhältnis zum Antragsgegner stehen, zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.

Diesen Anspruch wollte die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.

Schon gewusst? Löschungsanträge bei Google: Es eilt!

Der Unterlassungsanspruch

Ein Unterlassungsanspruch ist der Anspruch zur Unterlassung rechtswidriger Handlungen gegenüber einem Störer (§ 1004 BGB).

Es müssen also folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Beeinträchtigung eines Rechtsguts (z.B. Eigentum, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Körper, Leben, Besitz)
  2. Anspruchsgegner ist Störer (von ihm geht die Beeinträchtigung aus)
  3. Wiederholungsgefahr (wird bei vorangegangener Beeinträchtigung vermutet)
  4. Anspruchssteller muss die Beeinträchtigung nicht dulden 

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Betroffene vom Störer Unterlassung (und ggf. Beseitigung) der Beeinträchtigung verlangen. 

In der Praxis erhält der Anspruchsgegner in der Regel zunächst eine Abmahnung. In dieser wird er aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. 

Durch diese verpflichtet sich der Störer, das abgemahnte Handeln zukünftig zu unterlassen. Andernfalls wird er verpflichtet, eine zuvor festgelegte Vertragsstrafe zu zahlen.

Der Unterlassungsanspruch kann auch durch eine Klage geltend gemacht werden.

Hierzu kommt es regelmäßig, wenn der Anspruchsgegner die Abmahnung ignoriert oder er sich weigert, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben (z.B. weil ihm die Höhe des Schadensersatzes oder die Vertragsstrafe nicht gerechtfertigt erscheinen).

LG Frankfurt: Art. 79 DSGVO steht Unterlassungsanspruch nicht entgegen

Die Frankfurter Richter bejahten die Möglichkeit, auch datenschutzrechtliche Ansprüche im Wege des Unterlassungsanspruchs geltend zu machen und sie mittels einstweiliger Verfügung durchzusetzen. Von Art. 79 DSGVO gehe dahingehend keine Sperrwirkung aus. 

Achtung! 

Für eine einstweilige Verfügung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass der Fall eilbedürftig (bzw. dringlich) ist. Das ist der Fall, wenn dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, den Anspruch in einem langwierigen Klageverfahren geltend zu machen.

Thema ist nicht unumstritten

Diese Auffassung teilt das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg allerdings nicht:

Das Gericht ging von einer Sperrwirkung für weitere gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter durch Art. 79 DSGVO aus. Daher sei eine allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung nicht statthaft.

Denn nach dem Wortlaut des Art. 79 Abs. 1 DSGVO blieben nur andere verwaltungsrechtliche oder außergerichtliche Rechtsbehelfe „unbeschadet“, nicht aber gerichtliche Rechtsbehelfe. Zu Letzteren zähle aber die zivilgerichtliche Unterlassungsklage. Nach Ansicht des Gerichts ist diese aber auch gar nicht notwendig. Denn die DSGVO bietet Betroffenen ebenfalls einen umfangreichen Rechtsschutz

Die DSGVO enthält Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten. Erfasst ist auch das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden. 

Fazit

Die Entscheidung des LG Frankfurt stellt klar, dass aus Sicht des Gerichts, Betroffenen einer rechtswidrigen Datenverarbeitung auch im Wege eines Unterlassungsanspruchs Rechtsschutz gewährt werden kann. Es gibt jedoch auch andere Ansichten. Daher bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte in der Sache entscheiden.

Schon gewusst? Mindestlohn und Datenschutz: Der Bereitschaftsknopf im Taxi!

Bei weiteren Fragen zum Thema IT- und Datenschutzrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.

Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte für IT- und Datenschutzrecht in Essen

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
chevron-down linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram