Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, ist die Konsequenz daraus, dass die Ehegatten mit ihrer Heirat füreinander Verantwortung übernommen haben. Diese endet nicht mit der Scheidung. Außerdem ist Unterhalt nicht gleich Unterhalt. Daher sollten Sie wissen, unter welchen Voraussetzungen Sie Unterhalt fordern können oder Unterhalt zahlen müssen. In diesem Beitrag haben wir das Wichtigste zum Thema Scheidungsunterhalt für Sie zusammengefasst!
Während der Ehe ist jeder Ehegatte verpflichtet, durch seine Arbeit und sein Vermögen zum Unterhalt der Familie beizutragen, § 1360 S. 1 BGB. Diese Verpflichtung kann auch dadurch erfüllt werden, dass ein Ehegatte sich um die Haushaltsführung kümmert, § 1360 S. 2 BGB.
Wird die Lebensgemeinschaft der Ehegatten durch eine Scheidung aufgelöst, so wirkt die Unterhaltsverpflichtung dennoch über die Trennung und die Scheidung hinaus fort. Demnach sind Ehen also auch Schicksalsgemeinschaften.
Geschützt wird insbesondere der Ehepartner, der infolge der ehelichen Verhältnisse in der sozial schwächeren Position ist. Denn dieser darf erwarten, dass er auch nach der Trennung und Scheidung unterhalten wird. Daher sind Ehegatten einander verpflichtet, für
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Dennoch ist Ehegattenunterhalt ein Ausnahmefall: Denn er wird nur gezahlt, wenn
Unterhaltstatbestände sind insbesondere:
- Die Betreuung eines Kleinkindes,
- Unterhalt wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen,
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit sowie
- Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.
Im Vordergrund steht die Pflicht, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
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Trennen sich Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, kann ein Partner vom anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Paares angemessenen Unterhalt verlangen, § 1361 Abs. 1 BGB.
Der Anspruch auf sog. Trennungsunterhalt dokumentiert, dass trotz der "Trennung von Tisch und Bett" die Ehe und die sich aus ihr wirtschaftlich ergebenden Verpflichtungen fortbestehen. Allerdings endet mit der Trennung die Lebensgemeinschaft. Damit endet auch die Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen. Somit richtet sich der Anspruch jetzt nicht mehr auf Deckung des Unterhalts für die gesamte Familie, sondern nur noch auf Deckung des eigenen Lebensbedarfs durch Zahlung einer Geldrente, § 1361 Abs. 4 BGB.
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Trennungsunterhalt erhält aber nur, wer bedürftig ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn ein Ehegatte seinen gewohnten Lebensstandard nicht mehr selbst finanzieren kann.
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Der betroffene Ehegatte muss nur eine Arbeit annehmen, wenn diese nach seinen persönlichen Verhältnissen, im Hinblick auf Kinderbetreuung, Alter, Gesundheitszustand und seiner Ausbildung sowie wegen einer früheren Erwerbstätigkeit erwartet werden kann (vgl. § 1361 Abs. 2 BGB). Auch die Dauer der Ehe spielt eine Rolle.
Durch die bloße Trennung soll sich unterhaltsrechtlich möglichst nichts ändern.
Beispiel:
Herr Müller war bislang nicht erwerbstätig. Damit ist er nicht verpflichtet, über Nacht allein wegen der Trennung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Mit fortschreitender Trennung rückt jedoch der Grundsatz der Eigenverantwortung und damit die Pflicht zur Erwerbstätigkeit immer mehr in den Vordergrund.
Kinder haben aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses gegenüber jedem Elternteil Anspruch auf Kindesunterhalt, § 1601 BGB. Derjenige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt betreut und erzieht, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Gewährung von Naturalunterhalt (z.B. Unterkunft, Essen etc.).
Der nicht betreuende Elternteil erbringt seine Unterhaltsleistung hingegen durch Zahlung von Geld (sog. Barunterhalt), § 1612a BGB.
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Auch beim Kindesunterhalt ist auf die Bedürftigkeit abzustellen.
Bei minderjährigen Kindern wird deren Bedürftigkeit vermutet. Eigene Einkünfte des Kindes, etwa Zinseinkünfte aus Kapital oder Mieteinkünfte, mindern jedoch die Bedürftigkeit. Vermögen braucht das Kind jedoch nicht für den eigenen Unterhalt zu verwenden.
Auch volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, solange sie in der Ausbildung stehen.
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Der Kindesunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes, einschließlich seiner Berufsvorbildung in Form von Schulausbildung, Studium oder Lehre.
Dabei richtet sich die Unterhaltshöhe nach der Lebensstellung der Eltern. Maßstab hierfür ist das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Beachte:
Verweigert der Ehegatte die Auskunft über seine Einkommensverhältnisse, können die Familiengerichte Auskünfte beim Arbeitgeber, Finanzamt oder Versicherungsträger einholen.
Orientierungsmaßstab zur Festsetzung des Unterhalts ist die sog. Düsseldorfer Tabelle. Diese setzt die Unterhaltshöhe nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes fest. Das Kindergeld wird zur Hälfte angerechnet, § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Darüber hinaus kann das Kind Mehrbedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht (z.B. Kita-Gebühren), geltend machen. Schließlich ist ein Sonderbedarf für Kosten, die unregelmäßig auftreten, nicht vorauszusehen sind und außergewöhnlich hohe Ausgaben verursachen (z.B. Zahnspange), möglich.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst beschlossen, dass die Erklärung, "unbegrenzt leistungsfähig" zu sein, dem Auskunftsanspruch des Kindes gegen ein unterhaltspflichtiges Elternteil nicht genügt. Eine Offenlegung kann nur ausbleiben, wenn die Auskunft keinerlei Bedeutung für den Unterhaltsanspruch hat.
Die Düsseldorfer Tabelle sieht insoweit ab einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als 5.500 Euro vor, dass die Höhe des Unterhalts dem Einzelfall nach bestimmt werden muss.
Bisher hatte der BGH keine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei solch hohen Einkommen vorgenommen, sondern eine Einzelfallprüfung vorgesehen. Nunmehr hält der BGH aber eine begrenzte Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin aktuell ausgewiesenen Einkommensbetrags für "nicht ausgeschlossen".
Denn: Kinder nehmen automatisch am Lebensstandard der Eltern teil und dies gilt dann eben auch beim Kindesunterhalt.
Darüber hinaus bleibt eine Einkommensauskunft jedenfalls dann erforderlich, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen den Höchstbetrag übersteigt und ein neben dem Tabellenbedarf bestehender Mehrbedarf geltend gemacht wird. Die Auskunft ist dann nämlich nötig, um die Haftungsquoten der Eltern bestimmen zu können. Denn die Eltern müssen für einen solchen Mehrbedarf anteilig aufkommen.
Bei weiteren Fragen zum Thema Scheidungsunterhalt, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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Rechtsanwälte für Ehe- und Familienrecht in Essen