Unfallversicherung: Profisport ist nicht gemeinnützig

veröffentlicht am in der Kategorie Sportrecht Steuerberatung

Ein Profifußballverein ist nicht wegen Gemeinnützigkeit von bestimmten Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit, wenn das Finanzamt ihn als körperschaftssteuerpflichtig eingestuft hat. So lautet die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), das damit einem langen Rechtsstreit ein Ende bereitet.

Der Sachverhalt

In dem entschiedenen Fall ging es um den Fußballclub „Viktoria Köln“. Dieser hatte sich im Jahr 2010 neu gegründet und seitdem eine Erste Herrenmannschaft sowie eine Kinder- und Jugendabteilung unterhalten. Das Finanzamt bescheinigte zunächst vorläufig die Gemeinnützigkeit für den gesamten Verein.

Nach § 52 Abgabenordnung (AO) muss eine Körperschaft dafür die Allgemeinheit selbstlos fördern. Hierzu zählt auch die Förderung des Sports. Dieser Status führt unter anderem auch zu Freibeträgen bei der gesetzlichen Unfallversicherung, § 180 des Sozialgesetzbuch (SGB) VII.  Die Berufsgenossenschaft befreite den Verein deswegen von bestimmten Rentenlasten, wie für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

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Profisport ist nicht selbstlos

Später stellte das Finanzsamt jedoch fest, dass die Erste Herrenmannschaft körperschaftssteuerpflichtig und doch nicht gemeinnützig ist. Denn sie betrieb einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Dies hat zur Folge, dass nach § 64 Abs. 1 AO die Steuervergünstigungen für diesen Geschäftsbetrieb entfallen. Deswegen hob die Berufsgenossenschaft ihren Befreiungsbescheid wieder auf. Dagegen klagte der Club – erfolglos, wie nun auch das BSG bestätigte.

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Bestehende Körperschaftssteuerpflicht

Das BSG hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Die Richterinnen und Richter sind der Ansicht, dass Viktoria Köln sich nicht von den Rentenlasten befreien kann. Die Erste Herrenmannschaft ist im Steuerrecht nicht als gemeinnützig anerkannt, sondern körperschaftssteuerpflichtig. Deshalb ist sie auch im Unfallversicherungsrecht nicht als gemeinnützige Einrichtung einzustufen, so die Jurist:innen.   

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