Am 25. April 2023 verlautete Bundesjustizminister Marco Buschmann über Twitter, dass geprüft werde "inwiefern beim Thema Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB Handlungsbedarf besteht." Aber was ist eigentlich die gegenwärtig geltende Situation im Strafrecht?
Gegenwärtig regelt § 142 Strafgesetzbuch ("StGB"), dass sich jeder Unfallbeteiligter strafbar macht, der sich vom Unfallort entfernt ohne seine Identität preiszugeben.
§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat
und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
[...]
Die Vorschrift deckt damit eine Vielzahl von fällen ab. Wennimmer ein "Unfall" geschieht, muss jeder Unfallbeteiligte seine Identität jemandem zur Feststellung nachweisen. Ein Unfall ist nach der ständigen Rechtsprechung jedes plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, das unmittelbar mit dessen typischen Gefahren im Zusammenhang steht und einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Die Indentitätsfeststellung, die jeder Unfallbeteiligte anstreben muss nach § 142 StGB, dient dem Zweck der Norm. § 142 StGB schützt das private Rechtsverfolgungsinteresse. Dieses kann nur gewahrt werden, wenn bekannt ist, wer einen Unfall verursachte.
Nach § 142 Absatz 3 StGB genügt es allerdings auch, wenn sich der Unfallbeteiligte den anderen Unfallbeteiligten oder der Polizei gegenüber offenbart, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist und überdies seine Anschrift, seinen Aufenthalt, sein Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt.
Auslöser für die durch unseren Justizminister angestoßenen Diskussion ist der Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Nach diesem soll das Strafrecht auf eventuelle Widersprüche untersucht werden und solche bereinigt werden. Widersprüche kommen vor allem bei unverhältnismäßig hohen Strafen in Betracht.
"Wir überprüfen das Strafrecht systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche und legen einen Fokus auf historisch überholte Straftatbestände, die Modernisierung des Strafrechts und die
schnelle Entlastung der Justiz. Das Sanktionensystem einschließlich Ersatzfreiheitsstrafen, Maßregelvollzug und Bewährungsauflagen überarbeiten wir mit dem Ziel von Prävention und Resozialisierung"
Es sei aus Wertungsgesichtspunkten nicht ersichtlich, wieso § 142 StGB dieselbe Strafandrohnung für Sach- und Personenschäden statuiere. Dafür habe sich zuvor auch die Polizeigewerkschaft, der Deutsche Anwaltverein und der ADAC ausgesprochen.
§ 142 StGB solle daher nur noch für Personenschäden, nicht mehr für reine Sachschäden gelten. Die meisten Länder Europas würden auch entsprechend differenzieren. Daher sei eine Änderung in Deutschland angezeigt. Wer allerdings einen Sachschaden verursacht und sich ohne die Möglichkeit seine Identität festzustellen vom Unfallort entfernt, solle noch wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden können.
Ob die Änderung tatsächlich durchgesetzt wird, bleibt fraglich. Das liegt vor allem daran, dass die Koalititionspartner, Bündes/90 die Grünen und die SPD, kritisch äußerten.
Bei weiteren Fragen zum Thema Strafrecht stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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