Ein Unfall oder eine Panne ist ein großes Ärgernis. Schnell kann diese auch mit erheblichen Kosten einhergehen, etwa für ein Abschleppunternehmen. Das Verwaltungsgericht Gießen hatte sich nun mit der Frage des Kosteneinsatzes für einen Feuerwehreinsatz zu befassen.
Der aktuellen Entscheidung lag ein Eilantrag einer Autofahrerin gegen einen Kostenbescheid zugrunde.
Diese erlitt eine Reifenpanne und stellte ihr Fahrzeug am Straßenrand ab, während sie auf den Pannendienst des ADAC wartete.
Zufällig kam auf dem Rückweg von einem Einsatz die Feuerwehr vorbei und bot Hilfe beim Reifenwechsel an. Noch ehe der gerufene ADAC eintraf, war der Reifen gewechselt und die Autofahrerin konnte ihre Fahrt fortsetzen.
In der Folge sah sie sich jedoch mit einem Kostenbescheid in Höhe von 784,20 Euro für den Einsatz konfrontiert. Dies wollte sie nicht hinnehmen und wandte sich an das Verwaltungsgericht – mit Erfolg.
So entschieden die angerufenen Richter nun schon im Eilverfahren, der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass objektiv nicht erkennbar sei, auf welcher rechtlichen Grundlage die Autofahrerin überhaupt zum Kostenersatz sein solle.
Zwar verwies der angegriffene Bescheid auf die entsprechende Feuerwehrgebührensatzung. Jedoch sahen die Richter den pauschalen Verweis als gerade nicht ausreichend an.
Auch habe es an einer unaufschiebbaren Gefahrenlage gefehlt, die ein unmittelbares Eingreifen der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte.
Das Fahrzeug habe nämlich für Dritte keine Gefahr dargestellt. Insbesondere wiesen die Richter auch darauf hin, dass zu Gunsten der Fahrerin zu berücksichtigen sei, dass diese nicht die Feuerwehr gerufen habe. Vielmehr habe sie auf den für sie kostenfreien Pannendienst gewartet.
Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass Privatpersonen im Einzelfall die Kosten eines Feuerwehreinsatzes tragen müssen. Jedoch kann ein allgemeiner Grundsatz hierzu gerade nicht herangezogen werden. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.