Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Übernimmt ein zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen die Maklerkosten für die Wohnungssuche eines Angestellten, ist es bezüglich dieser Kosten zum Vorsteuerabzug berechtigt – entschied nun der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 06. Juni 2019.

Der Sachverhalt

Die klagende Gesellschaft gehört zu einem international tätigen Konzern. Im Rahmen einer innerbetrieblichen Umstrukturierung wurden mehrere bisher im Ausland tätige Arbeitnehmer an Standorte in Deutschland versetzt. Dabei wurde den Mitarbeitern schriftlich zugesagt, der Konzern übernehme die für die Wohnungssuche anfallenden Maklerkosten sowie etwaige Umzugskosten.

Im Jahr 2013 zahlte die Gesellschaft entsprechend ihrer Zusage die Maklerrechnungen ihrer Mitarbeiter und machte die Kosten im Rahmen ihres Vorsteuerabzugs geltend.

Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer

Jeder Selbstständige ist unabhängig von der gewählten Rechtsform verpflichtet, seinen Kunden Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Diese beträgt allgemein 19% und für bestimmte begünstige Gegenstände und Leistungen, z.B. für Lebensmittel, 7%. Die in Rechnung gestellte Umsatz- und Mehrwertsteuer wird dann an das zuständige Finanzamt abgeführt

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Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Dabei gilt es zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Umsatzsteuer lediglich Endverbraucher treffen soll. Stellt ein Unternehmer einem anderen Unternehmer dabei im Rahmen seiner Rechnungen Umsatzsteuer in Rechnung, spricht man von der sogenannten Vorsteuer. Diese kann sich der Unternehmer, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, vom Finanzamt erstatten lassen.

Bemessungsgrundlage streitig

Dem trat das Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung entgegen. Das Finanzamt nahm an, die Kostenübernahme sei durch die schriftlich zugesagte Übernahme arbeitsvertraglich begründet, so dass es sich um einen tauschähnlichen Umsatz handle. Ein solcher berechtigt aber gerade nicht zum Vorsteuerabzug. Daraufhin erhöhte es die Steuerforderung für das Jahr 2013 um 49.425 €.

Die Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage der Gesellschaft zum Hessischen Finanzgericht hatte Erfolg. Auch der Bundesfinanzhof bestätigte dies nun und wies die Revision des Finanzamtes zurück. Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Unternehmerisches Interesse überwiegt

Die Richter des Bundesfinanzhofs begründeten ihre Entscheidung mit dem vorrangig unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers. So seien die Kosten ursprünglich in der Umstrukturierung des Konzerns begründet und würden als zusätzliche Leistung das ursprüngliche Gehalt nicht beeinflussen. Ein tauschähnlicher Umsatz sei damit nicht anzunehmen.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass auch für die Einordnung der Rechtsnatur einer Zusatzleistung an Arbeitnehmer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. So können auch für Mitarbeiter übernommene Umzugs- und Maklerkosten zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Keine Übertragung auf inländische Umzüge

Jedoch gilt es zu beachten, dass die Entscheidung sich ausschließlich auf Zuzüge aus dem Ausland überträgt. Ob selbiges auch für innerdeutsche Umzüge gilt, haben die Richter nicht entschieden.

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