Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.11.2018 seine langjährige Rechtsprechung geändert. Danach kann eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmerin sein. Stattdessen erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.
Sachverhalt
Der Kläger hatte zusammen mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung entwickelt. Die Erfindungen lizensierten sie gemeinsam an eine KG, die ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften auf der Grundlage des seit 2007 geltenden Regelsteuersatzes von 19% erteilte. Die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren versteuerte der Kläger demgegenüber nur nach dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Das für den Kläger zuständige Finanzamt erfuhr hiervon im Rahmen einer Kontrollmitteilung und erließ gegenüber dem Kläger geänderte Steuerbescheide. Hiergegen machte der Kläger unter anderem geltend, dass nicht er, sondern eine zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmerin und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der KG sei.
Versteuerung nach Regelsteuersatz
Dieser Ansicht folgte der BFH nicht. Nicht die Bruchteilsgemeinschaft, sondern der Kläger sei als leistender Unternehmer anzusehen. Deshalb habe er die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz zu versteuern. Eine Bruchteilsgemeinschaft könne hingegen umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein. Sie nehme weder selbst noch durch Vertreter am Rechtsverkehr teil, so dass sie nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein könne.
Daraus folgt: Bei einer gemeinschaftlich bezogenen Leistung sind die einzelnen Gemeinschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote Leistungsempfänger und zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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Person des Leistungserbringers ist Gemeinschafter
Allgemein ist Unternehmer, wer entgeltliche Leistungen erbringt. Die Person des Leistungserbringers richtet sich dabei i.d.R. nach dem Zivilrecht. Danach kann eine nichtrechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft aber keine Verpflichtungen eingehen. Folglich kann sie auch umsatzsteuerrechtlich keine Leistungen erbringen. Bei zivilrechtlich geprägten Rechtsverhältnissen handelt es sich daher umsatzsteuerrechtlich um anteilige Leistungen der einzelnen Gemeinschafter, wenn die Leistungen mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Recht erbracht werden.
Fazit
Laut BFH ist die Rechtsprechungsänderung nicht nur für Erfindergemeinschaften wie im Streitfall, sondern beispielsweise auch für die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften von großer Bedeutung. Hier muss nun beachtet werden, dass für die Umsatzsteuer der Regelsteuersatz von 19 % für jeden Gemeinschafter anteilsmäßig gilt. Wird dies dem Finanzamt nicht mitgeteilt, so kann dies rechtliche Konsequenzen (insb. wegen Steuerhinterziehung) haben.
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