Umgangspflicht für Eltern - Familienrecht 2021

Geschrieben von: Kristina Grohs

Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern. Dementsprechend kann ein Elternteil auch gegen seinen Willen verpflichtet sein, Kontakt zu seinen Kindern zu haben, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. So lautet die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 11.11.2020.

Der Sachverhalt

Die Klägerin und der Beklagte sind verheiratet. Aus der Ehe der getrenntlebenden, noch nicht geschiedenen Eltern sind drei Söhne hervorgegangen. Zu diesen hatte der Vater seit seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung Anfang 2017 nur noch sporadischen Kontakt. Das Sorgerecht steht den Eltern gemeinsam zu. Die Mutter leitete im Herbst 2019 ein Umgangsverfahren ein, da die Kinder den Vater vermissen würden und sich einen regelmäßigen Umgang wünschten.

Der Vater behauptete, dass ihm ein Umgang derzeit nicht möglich sei. Er habe ein neugeborenes Kind, arbeite bis zu 120 Stunden wöchentlich und schlafe lediglich drei bis vier Stunden am Tag. Das Amtsgericht verpflichtete ihn dennoch dazu, die Kinder an einem Sonntag im Monat tagsüber sowie in näher bezeichneten Ferienzeiten zu sich zu nehmen. Hiergegen legte der Mann Beschwerde ein - jedoch ohne Erfolg.

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Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern

Die Richter erklärten: Der Vater ist gemäß § 1684 Abs. 1 BGB zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet. Denn die Umgangspflicht konkretisiert die den Eltern grundrechtlich zugewiesene Verantwortung für ihr Kind aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Sie macht den Eltern "die Aufgabe der Pflege und Erziehung ihres Kindes zu einer zuvörderst ihnen obliegenden Pflicht." Diese Pflicht bestehe nicht allein gegenüber dem Staat, sondern auch unmittelbar gegenüber dem Kind.

Das OLG führte weiter aus: "Das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten". Mit der Verpflichtung der Eltern gegenüber dem Kind, es zu pflegen und zu erziehen, korrespondiere das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern.

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Kindeswohl hat oberste Priorität

Nach Ansicht der Richter kommt es dem Wohl des Kindes zugute, "wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennenzulernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können". Die Umgangsverweigerung stellt demgegenüber einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar. 

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"Geht nicht" gibt's nicht

Der Vater konnte sich im entschiedenen Fall auch nicht durch die, von ihm vorgetragenen, (zeitlichen) Belastungen von der Umgangspflicht befreien. Denn diesen werde durch die eingeschränkte Umgangsverpflichtung Rechnung getragen, so das OLG. Abschließend rügte das OLG noch die vom Vater gesetzten Prioritäten: Denn "die vorgetragenen Belange des Kindesvaters [sollten] ihn eher zu einer Umstrukturierung seiner Prioritäten veranlassen […], statt seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht mit seinen drei älteren Kindern weiter nicht nachzukommen."

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Fazit

Grundsätzlich ist die Entscheidung des OLG sehr zu begrüßen. Denn sie stellt klar, dass sich ein Elternteil nicht einfach aus der Verantwortung ziehen kann, nachdem er oder sie es in die Welt gesetzt hat. Andererseits ist es fraglich, ob es im Endeffekt tatsächlich dem Kindeswohl dient, wenn das Kind Kontakt mit einem Elternteil hat, welcher diesen offenbar nicht will. 

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