Übertragung von Wohnungseigentum auf Minderjährige – Bedarf es der familiengerichtlichen Genehmigung?

14. April 2024
Geschrieben von: Henrik Noszka

Nachfolgend soll es darum gehen, ob Minderjährige stets eine familiengerichtliche Genehmigung einholen müssen, sofern Eigentum an sie übertragen werden soll. Zunächst einmal gilt: Ab dem 1.1.2023 ist der unentgeltliche Wohnungseigentumserwerb durch Minderjährige immer durch das Familiengericht zu genehmigen.  Doch gilt dies auch, wenn der Minderjährige für Verbindlichkeiten, welche sich aus dem Eigentum ergeben, nur subsidiär, also nur hilfsweise bzw. nachrangig hinter einem Dritten haften soll?

Keine rechtlich nachteiligen Geschäfte für Minderjährige!

Grundsätzlich gilt, dass ein Rechtsgeschäft für einen Minderjährigen nicht rechtlich nachteilhaft sein darf, sondern es muss lediglich rechtlich vorteilhaft sein. Das bedeutet, dass der Eigentumserwerb keinerlei rechtliche Nachteile für den Minderjährigen haben dürfte, damit dieser keiner Genehmigung bedarf. Also auch die subsidiäre Haftung dürfte keinerlei Nachteile haben, damit der Erwerb des Eigentums genehmigungsfrei ist.

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Nachrangige Haftung des Minderjährigen

Grundsätzlich gilt, dass ein Rechtsgeschäft für einen Minderjährigen nicht rechtlich nachteilhaft sein darf, sondern es muss lediglich rechtlich vorteilhaft sein. Das bedeutet, dass der Eigentumserwerb keinerlei rechtliche Nachteile für den Minderjährigen haben dürfte, damit dieser keiner Genehmigung bedarf. Also auch die subsidiäre Haftung dürfte keinerlei Nachteile haben, damit der Erwerb des Eigentums genehmigungsfrei ist.

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Doch was bedeutet es überhaupt, wenn der Minderjährige subsidiär haftet? Subsidiär bedeutet, dass vereinbart wird, dass der Minderjährige in erster Linie nicht, beispielsweise für mögliche Altlasten des Eigentums, haften soll, sondern ein anderer Dritter die Primärhaftung übernimmt. Fraglich ist allerdings, ob es sich dadurch also um einen lediglich rechtlich vorteilhaften Erwerb durch den Minderjährigen handelt. Dies wird zu verneinen sein. Denn dadurch, dass der Minderjährige trotzdem subsidiär haftet, muss er für die Verbindlichkeiten haften, sofern der Erstschuldner, also der Dritte, nicht für seine Verbindlichkeiten aufkommt. Das heißt, dass der Minderjährige mitunter für eine fremde Verbindlichkeit, nämlich für die Verbindlichkeit des Dritten haften muss. Oft wird die subsidiäre Haftung als harmlos angesehen, da meist davon ausgegangen wird, dass dieser Fall sowieso nicht eintreten werde. Jedoch darf nicht vergessen werden, dass der Minderjährige mitunter eine fremde Schuld tilgen muss. Folglich darf die Subsidiärhaftung nicht verharmlost werden, sondern dem Minderjährigen muss das Risiko stets bewusst sein. Genau aus diesem Grund, also um den Minderjährigen zu schützen, wird das Familiengericht in solchen Fällen hinzugezogen.

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Fazit

Somit gilt auch beim unentgeltlichen Eigentumserwerb durch Minderjährige verbunden mit der Übernahme einer subsidiären Haftung eine Genehmigungspflicht durch das Familiengericht. Es ist also im Einzelfall stets vom Familiengericht abhängig, ob die subsidiäre Haftung des Minderjährigen zulässig ist.

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