Wird ein Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber freigestellt, führt dies nicht zum Erlöschen bereits bestehender Überstunden. Dies stellten die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 20.11.2019 klar.
Die Klägerin war seit 2014 als Sekretärin bei einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt. Im September 2016 kündigte ihr Arbeitgeber ihr außerordentlich.
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Im anschließenden Kündigungsschutzprozess einigte sich die Parteien auf einen Vergleich. Dieser sah vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Januars 2017 enden sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Klägerin bei Zahlung der üblichen Vergütung unwiderruflich freigestellt; noch bestehende Urlaubsansprüche sollten mit der Freistellung verrechnet werden.
Zum Zeitpunkt der Kündigung stand auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin ein Guthaben von 67,10 Stunden. Sie verlangte mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses deren Auszahlung. Als der Arbeitgeber sich unter Berufung auf die erfolgte Freistellung weigerte, erhob sie erneut Klage vor dem Arbeitsgericht.
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Das zunächst angerufene Arbeitsgericht Münster teilte die Auffassung der Klägerin. In der vom Arbeitgeber angerufenen Berufungsinstanz unterlag sie jedoch. So argumentierte das Landesarbeitsgericht Hamm, dass der geschlossene Vergleich zwar ausschließlich die Verrechnung mit bestehendem Resturlaub regle. Jedoch handle es sich bei den Überstunden um einen bloßen Anspruch auf Freizeitausgleich. Dessen zeitliche Lage könne der Arbeitgeber durch sein Direktionsrecht festlegen. Nach Meinung der Richter war daher eine Regelung im Vergleich nicht erforderlich.
Damit wollte sich die gekündigte Arbeitnehmerin nicht zufriedengeben und wandte sich an das BAG – mit Erfolg. Der Arbeitgeber muss nun die eingeklagten Überstunden abgelten.
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So führten die Richter an, ein Erlöschen von Arbeitszeitguthaben im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs erfordere stets eine genaue Regelung. Eine einfache Regelung, die eine unwiderrufliche Freistellung vorsieht, genüge diesem Erfordernis gerade nicht. So wäre für die Arbeitnehmerin nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dieser auch ihre Überstunden umfassen solle.
Die Entscheidung des BAG stärkt erneut die Rechte von Arbeitnehmern im Kündigungsschutzprozess. Zugleich verdeutlicht sie die stetig wachsende Wichtigkeit genauer Formulierungen von Vergleichen und Aufhebungsverträgen. Insbesondere sollten die Parteien vor Abschluss eines solchen genau prüfen, welche Ansprüche etwaig noch bestehen und ob auf ebendiese überhaupt wirksam verzichtet werden kann.
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