Überprüfung durch SCHUFA kann datenschutzwidrig sein

26. Dezember 2024
Geschrieben von: Benedikt Renschler

Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, haben üblicherweise ein hohes Interesse daran, zu wissen, ob der Vertragspartner auch tatsächlich solvent ist. Doch dürfen sich Unternehmen einfach so an Einrichtungen wie die SCHUFA wenden, um Informationen über die Bonität ihrer Kunden herauszufinden?

Überprüfung durch SCHUFA nach Vertragsschluss

In einem Fall, der vor dem Landgericht (LG) Stuttgart behandelt wurde, ging es um die Weitergabe von Positivdaten. Dies sind im Wesentlichen Informationen über Vertragsdaten des jeweiligen Kunden. Ein Telekommunikationsunternehmen übermittelte nach Abschluss eines Vertrages die in Rede stehenden Daten an die SCHUFA, um Informationen über die Bonität des Kunden zu erlangen. Hierbei wurde der Kunde mit einem SCHUFA Score von 97,72 % von möglichen 100 % bewertet. 

Der Kunde verklagte daraufhin das Telekommunikationsunternehmen. Er führte an, bei Abschluss des Mobilfunkvertrags sei ihm nicht bekannt gewesen, dass sein Vertragspartner Vertragsdaten an die SCHUFA weiterleiten werde. Erst in einem Video auf YouTube habe er gesehen, dass es bei dem in Rede stehenden Kommunikationsunternehmen zu Praktiken dieser Art komme. Anschließend habe er am 16.08.2023 auf Anfrage an die SCHUFA von dieser selbst mitgeteilt bekommen, dass das Telekommunikationsunternehmen tatsächlich Daten über den mit dem Kläger geschlossenen Mobilfunkvertrag weitergegeben habe.

Im Bezug auf einen bei ihm entstandenen Schaden führte der Kläger aus, nun in "ständiger Angst vor unangenehmen Rückfragen im Hinblick auf seine Bonität" oder etwa bzgl. einer "Verfälschung des SCHUFA Scores" zu leben. Auch bestehe für ihn ein "Gefühl des Zwangs", da er bei jedwedem Verhalten das Gefühl habe, sich "konform mit einem gar nicht bekannten Vorbild verhalten zu müssen". 

Argumente des Telekommunikationsunternehmens

Im Widerspruch zum Kläger brachte das beklagte Unternehmen vor, die Kenntnis des Klägers über die Weiterleitung an die SCHUFA habe vorgelegen. So habe er die Informationen darüber dem Merkblatt zum Datenschutz bei Vertragsschluss entnehmen können und müssen. 

Auch die Weiterleitung als solche sei rechtmäßig. Der Beklagte stellte vor Gericht vor, die Weiterleitung an die SCHUFA sei für alle Parteien von Vorteil. So werde dadurch zum einen der Vertragspartner selbst vor Überschuldung geschützt. Für das Unternehmen, welches sich an die SCHUFA wende, sei die Datenübermittlung auch zur Betrugsprävention notwendig. Auf diesem Wege könnten etwa diejenigen Betrugsfälle Beachtung finden, in denen ein Vertragspartner ungewöhnlich viele Mobilfunkverträge in kurzer Zeit abschießt.

Des Weiteren widersprach der Beklagte dem Kläger insofern, als er geltend machte, dieser habe gar nicht schlüssig dargelegt, wodurch ihm ein immaterieller (ersatzfähiger) Schaden entstanden sein solle. Angesichts der Tatsache, dass der Großteil der Bevölkerung Verträge dieser Art abgeschlossen habe, könne die Unterrichtung der SCHUFA darüber nicht die vorgebrachten Nachteile auslösen.  Überdies habe der Kläger ja nach Art. 21 DSGVO widersprechen und die Löschung nach Art. 17 DSGVO fordern können.

Urteil am LG Stuttgart

Das LG Stuttgart urteilte sodann im Oktober 2024. Es stellte fest, dass die in Rede stehende Datenverabeitung nicht gem. Art. 6 I S.1 a) DSGVO durch eine Einwilligung gerechtfertigt sei, da es an einer eben solchen fehle. Auch fehle eine Rechtfertigung durch "berechtigte Interessen" gem. Art. 6 I S.1 f) DSGVO. Zwar wurde der Beklagten zugebilligt, die wirtschaftliche Gefahr eines nicht solventen Kunden sei ohne eine solche Datenweitergabe hoch, aber dies könne nicht generell die Weitergabe von Daten ohne Einwilligung des Vertragspartners rechtfertigen. Auf ein berechtigten Interesse könne sich der Vertragspartner in Fällen einer unterbliebenen Einwilligung nur in individuellen Fällen berufen, in denen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Bonität auftauchten. 

Im vorliegenden Fall handle es sich folglich um einen Verstoß gem. Art. 82 I DSGVO. Da der Kläger jedoch bei der Parteianhörung den von ihm vorgebrachten immateriellen Schaden nicht bestätigt habe, sei dieser nicht nachgewiesen. Darüber hinaus sei zunächst kein materieller oder immaterieller Schaden beim Kläger zu erkennen.  

Fazit

Das Urteil sollte Unternehmen sensibilisieren, vor Bonitätsprüfungen stets eine eindeutige, schriftliche Einwilligung  der zu überprüfenden Vertragspartei anzuführen. Hierzu können die vom beklagten Telekommunikationsunternehmen angeführten Argumente dienen. Ein Fokus sollte hier darauf liegen, dem Vertragspartner aufzuzeigen, dass in einer Überprüfung dieser Art auch für ihn Vorteile liegen - Stichwort: Minimierung der Gefahr zur Verschuldung.

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