Update: Überbrückungshilfe zur Corona Krise

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Arbeitsrecht Corona Gesellschaftsrecht StartUp-Beratung Steuerberatung

Bereits in unserem Beitrag vom 06.06.2020 haben wir berichtet, dass es eine neue Unterstützung für Unternehmen geben wird, die aufgrund der Corona-Krise finanzielle Probleme haben. Mit diesem Beitrag möchten wir Sie darüber informieren, ob diese Förderung für Sie in Frage kommt und wie die Beantragung zu erfolgen hat.

Der Ablauf der Beantragung erfolgt anders als zuvor bei der Corona-Soforthilfe. Es sind ausführlichere Vorabprüfungen notwendig. Zudem werden die Voraussetzungen strenger kontrolliert.

Für welche Unternehmen ist die Überbrückungshilfe gedacht?

Die Überbrückungshilfe ist für kleine und mittelständische Unternehmen und für die Monate Juni bis August 2020 (1. Phase) gedacht.

Update:

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember 2020 (2. Phase) fortgesetzt.

Anders als bei der Corona-Soforthilfe besteht zunächst keine Begrenzung aufgrund der Mitarbeiterzahl.

Auch Soloselbständige und Angehörige von freien Berufen sind begünstigt. Allerdings muss die Tätigkeit im Haupterwerb erfolgen.

Was müssen Sie für die Beantragung tun?

Sie müssen zunächst eine Aufstellung über Ihre Umsätze für die Monate Juni bis August 2020 und Ihre Fixkosten erstellen.

Achtung!

Es handelt sich um eine Billigkeitsleitung. Folglich besteht kein Rechtsanspruch auf eine Gewährung!

Anders als bei der Corona-Soforthilfe dürfen Betroffene diesen Antrag nicht eigenständig erstellen. Die Beantragung muss zwingend durch einen

  • Steuerberater,
  • Wirtschaftsprüfer oder
  • vereidigten Buchprüfer erfolgen.

So soll ein Missbrauch verhindert werden. 

Ab wann ist eine Beantragung möglich?

Für die 1. Phase waren die Anträge in NRW seit dem 08.07.2020 abrufbar. Ein Antrag musste hier spätestens zum 09.10.2020 gestellt werden. 

Für die 2. Phase endet die Antragsfrist am 31. Januar 2021. Die Antragsfrist wurde damit erneut um einen Monat verlängert!

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Zur Antragstellung berechtigt sind Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichneten.

Hier finden Sie mehr Informationen zur Überbrückungshilfe!

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Unternehmen, die 

  • nicht bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sind,
  • keine deutsche Betriebsstätte oder Sitz haben,
  • sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben,
  • nach dem 31.10.2019 gegründet worden sind,
  • die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen,
  • Öffentliche Unternehmen sowie
  • Private Vermieter.

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?

Für die 2. Phase beträgt die Überbrückungshilfe:

  • 90% (bisher 80 %) der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 70%
  • 60% (bisher 50 %) der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
  • 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% (bisher 40 %) und 50%

Dabei ist der (geschätzte) Umsatzeinbruch der Monate Juni, Juli und August 2020 mit den jeweiligen Vorjahreswerten zu vergleichen. Bei Gründungen nach Juni 2019 sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 als Vergleichsgrundlage heranzuziehen.

Das bedeutet, dass für einen förderfähigen Monat mindestens ein Umsatzausfall von 40% prognostiziert werden muss. Liegt also mindestens ein Umsatz von 60% im Vergleich zum Vorjahr vor, entfällt für diesen Monat die Förderung.

Die Förderung ist für maximal drei Monate gedacht. Dabei ist jeder Monat (Juni, Juli und August 2020) einzeln zu prüfen.

Maximal liegt die Förderung pro Monat bei 50.000 €.

Die Deckelungsbeträge i.H.v. 9.000 € bzw. 15.000 € für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden in der 2. Phase ersatzlos gestrichen.

Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten

Grundlage ist die Anzahl der Mitarbeiter zum 29.02.2020. Nicht Vollzeit-Beschäftigte sind mit einem Faktor umzurechnen:

Beschäftigte

  • bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
  • auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3.
  • Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren. In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019 herangezogen werden
  • Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt.
  • Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden.
  • Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r

Was sind die förderungsfähigen Fixkosten?

Hierzu verweisen wir auf die FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“. Eine Auflistung finden Sie ebenfalls unter diesem Link.

Dabei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung von Kosten.

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Welche Besonderheiten sind zu beachten?

Was ist unter Umsatz zu verstehen?

Grundlage soll der steuerbare Umsatz nach dem Umsatzsteuergesetz sein. Das bedeutet, die Werte der Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind relevant. Dementsprechend sind die Umsätze im Monat der Leistungserbringung anzusetzen.

Erfolgt eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, kann auch auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden.

Periodengerecht aufzuteilende Kosten

Es dürfen nur Fixkosten angesetzt werden, deren Fälligkeit im Förderzeitraum liegt und deren Verpflichtung zur Zahlung bereits vor dem 01.03.2020 begründet worden ist.

Hingegen werden z.B. Versicherungsbeiträge, die im Januar 2020 gezahlt worden sind und einen Jahresbeitrag darstellen, nicht anteilig berücksichtigt.

Kosten der privaten Lebenshaltung

Diese Kosten sind grundsätzlich nicht anzusetzen. Eine Ausnahme können Kosten für ein Arbeitszimmer darstellen.

Personalkosten

Personalkosten werden in der 2. Phase pauschal mit 20% (bisher 10 %) der Fixkosten, jedoch lediglich der Ziffern 1-10 berücksichtigt. Darüber hinaus kann keine Berücksichtigung erfolgen.

Fragen zum Kurzarbeitergeld? Hier finden Sie die wichtigsten Antworten!

Zahlungen an verbundene Unternehmen

Zahlungen dieser Art stellen keine Fixkosten dar. Was verbundene Unternehmen sind, ergibt sich nach Anlage 1 Art. 3 Abs. 3 VO EU Nr. 651/2014.

Was passiert bei fehlerhaften Angaben?

Wie auch bei der Corona-Soforthilfe droht bei

  • vorsätzlichen oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie
  • vorsätzlich oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben

eine strafrechtlichen Verfolgung wegen Subventionsbetrug.

Wir aktualisieren unsere Corona-FAQs regelmäßig!

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Corona oder sonstige rechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und / oder Rechtsanwälte und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.

Rufen Sie uns an 0201/24030.

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