Bereits in unserem Beitrag vom 06.06.2020 haben wir berichtet, dass es eine neue Unterstützung für Unternehmen geben wird, die aufgrund der Corona-Krise finanzielle Probleme haben. Mit diesem Beitrag möchten wir Sie darüber informieren, ob diese Förderung für Sie in Frage kommt und wie die Beantragung zu erfolgen hat.
Der Ablauf der Beantragung erfolgt anders als zuvor bei der Corona-Soforthilfe. Es sind ausführlichere Vorabprüfungen notwendig. Zudem werden die Voraussetzungen strenger kontrolliert.
Die Überbrückungshilfe ist für kleine und mittelständische Unternehmen und für die Monate Juni bis August 2020 (1. Phase) gedacht.
Update:
Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember 2020 (2. Phase) fortgesetzt.
Anders als bei der Corona-Soforthilfe besteht zunächst keine Begrenzung aufgrund der Mitarbeiterzahl.
Auch Soloselbständige und Angehörige von freien Berufen sind begünstigt. Allerdings muss die Tätigkeit im Haupterwerb erfolgen.
Sie müssen zunächst eine Aufstellung über Ihre Umsätze für die Monate Juni bis August 2020 und Ihre Fixkosten erstellen.
Achtung!
Es handelt sich um eine Billigkeitsleitung. Folglich besteht kein Rechtsanspruch auf eine Gewährung!
Anders als bei der Corona-Soforthilfe dürfen Betroffene diesen Antrag nicht eigenständig erstellen. Die Beantragung muss zwingend durch einen
So soll ein Missbrauch verhindert werden.
Für die 1. Phase waren die Anträge in NRW seit dem 08.07.2020 abrufbar. Ein Antrag musste hier spätestens zum 09.10.2020 gestellt werden.
Für die 2. Phase endet die Antragsfrist am 31. Januar 2021. Die Antragsfrist wurde damit erneut um einen Monat verlängert!
Zur Antragstellung berechtigt sind Antragsteller, die entweder
Unternehmen, die
Für die 2. Phase beträgt die Überbrückungshilfe:
Dabei ist der (geschätzte) Umsatzeinbruch der Monate Juni, Juli und August 2020 mit den jeweiligen Vorjahreswerten zu vergleichen. Bei Gründungen nach Juni 2019 sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 als Vergleichsgrundlage heranzuziehen.
Das bedeutet, dass für einen förderfähigen Monat mindestens ein Umsatzausfall von 40% prognostiziert werden muss. Liegt also mindestens ein Umsatz von 60% im Vergleich zum Vorjahr vor, entfällt für diesen Monat die Förderung.
Die Förderung ist für maximal drei Monate gedacht. Dabei ist jeder Monat (Juni, Juli und August 2020) einzeln zu prüfen.
Maximal liegt die Förderung pro Monat bei 50.000 €.
Die Deckelungsbeträge i.H.v. 9.000 € bzw. 15.000 € für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden in der 2. Phase ersatzlos gestrichen.
Grundlage ist die Anzahl der Mitarbeiter zum 29.02.2020. Nicht Vollzeit-Beschäftigte sind mit einem Faktor umzurechnen:
Beschäftigte
Hierzu verweisen wir auf die FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“. Eine Auflistung finden Sie ebenfalls unter diesem Link.
Dabei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung von Kosten.
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Grundlage soll der steuerbare Umsatz nach dem Umsatzsteuergesetz sein. Das bedeutet, die Werte der Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind relevant. Dementsprechend sind die Umsätze im Monat der Leistungserbringung anzusetzen.
Erfolgt eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, kann auch auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden.
Es dürfen nur Fixkosten angesetzt werden, deren Fälligkeit im Förderzeitraum liegt und deren Verpflichtung zur Zahlung bereits vor dem 01.03.2020 begründet worden ist.
Hingegen werden z.B. Versicherungsbeiträge, die im Januar 2020 gezahlt worden sind und einen Jahresbeitrag darstellen, nicht anteilig berücksichtigt.
Diese Kosten sind grundsätzlich nicht anzusetzen. Eine Ausnahme können Kosten für ein Arbeitszimmer darstellen.
Personalkosten werden in der 2. Phase pauschal mit 20% (bisher 10 %) der Fixkosten, jedoch lediglich der Ziffern 1-10 berücksichtigt. Darüber hinaus kann keine Berücksichtigung erfolgen.
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Zahlungen dieser Art stellen keine Fixkosten dar. Was verbundene Unternehmen sind, ergibt sich nach Anlage 1 Art. 3 Abs. 3 VO EU Nr. 651/2014.
Wie auch bei der Corona-Soforthilfe droht bei
eine strafrechtlichen Verfolgung wegen Subventionsbetrug.
Wir aktualisieren unsere Corona-FAQs regelmäßig!
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