Für diesen Fall ist eine Kostenerstattung durch die Landeskasse vorgesehen. Erfahren Sie in unserem Beitrag mehr zur Möglichkeit der Kostenerstattung bei einem Freispruch!
In unserem Beitrag haben wir für Sie das Wichtigste zum Thema Beratungs- & Prozesskostenhilfe zusammengefasst!
Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt sein Honorar nicht vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig machen. Gemäß § 49b Abs. 2 BRAO sind Vereinbarungen, durch die die Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht werden oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), unzulässig.
Eine Ausnahme hiervon ist in § 4 a RVG geregelt.
Dieser bestimmt, dass in bestimmten Rechtsfällen Anwalt und Mandant eine Erfolgshonorar vereinbaren können.
Ein entsprechender Einzelfall kann dann vorliegen, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Bei einer solchen Vereinbarung muss jedoch darauf geachtet werden, dass für den Fall des Misserfolgs vereinbart wird, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist.
Ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit oder Beratung übernimmt, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
So sollte zunächst bei der jeweiligen Versicherung eine Deckungszusage eingeholt werden.
Wird diese erteilt, sollten von der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich die entstehenden Kosten, d.h. Rechtsanwalts- und/oder Gerichtskosten, übernommen werden.
Auch die Kosten der Gegenseite werden grundsätzlich übernommen, wenn ein Rechtsstreit verloren wird und Erstattungsansprüche bestehen.
Oft ist mit der Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart, sodass ein kleiner Teil der entstehenden Kosten von Ihnen selbst zu tragen ist.
Entgegen der oft zu hörenden Ansicht ist es so, dass jeder die Kosten seines Anwalts zunächst selber zahlen muss.
Wird ein Rechtsstreit gewonnen, ist es in der Regel aber so, dass Kostenerstattungsansprüche gegen den Unterliegenden entstehen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht im Arbeitsrecht. Gemäß § 12a ArbGG gibt es im arbeitsrechtlichen erstinstanzlichen Verfahren keine Kostenerstattung. Das bedeutet, dass in arbeitsrechtlichen Verfahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes bezahlen müssen. Dies kann abweichen, wenn Prozesskostenhilfe beantragt werden kann oder eine Rechtsschutzversicherung besteht.
Auch für die gerichtliche Vertretung berechnen sich die Kosten nach dem RVG anhand des Gegenstandswertes.
Hier sieht das RVG für die jeweiligen Tätigkeiten verschiedene Gebührentatbestände vor. Für die Vertretung in einem zivilrechtlichen Gerichtsverfahren fällt zum Beispiel eine Verfahrensgebühr an.
Diese entsteht, wenn der Anwalt seinen Mandanten in einem Prozess vertritt. Durch die Vertretung in einem Gerichtsverfahren können noch weitere Gebühren anfallen, so zum Beispiel eine Terminsgebühr, wenn der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit einen Verhandlungstermin, einen Erörterungstermin oder einen Beweistermin für den Mandanten wahrnimmt.
Eine Terminsgebühr kann auch entstehen, wenn kein Termin stattfindet.
Dies zum Beispiel bei Erlass eines Anerkenntnisurteils oder im vereinfachten Verfahren, mit einem Streitwert unter 600 Euro.
Die Höhe der Gebühren variiert zusätzlich, abhängig vom Umfang und der Schwierigkeit des Rechtsfalls.
Den Kostenrechner des Deutschen Anwaltvereins (DAV), um schnell eine erste Berechnung der Gebühren vornehmen zu können, finden Sie hier.
Als Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftlich bewertete Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits.
Bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen wird der Betrag oder die Summe der geltend gemachten Beträge als Gegenstandswert zugrunde gelegt.
Schwieriger ist es bei Ansprüchen, bei denen es um einen Anspruch geht, der nicht direkt in Geld zu bewerten ist (Unterlassungsansprüche, Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, Baugenehmigung, Gewerbeerlaubnis, Scheidung, …).
Für diese Verfahren gibt es zum Teil gesetzliche Regelungen zur Bestimmung des Gegenstandswertes, zum Teil haben sich in der Rechtsprechung übliche Gegenstandswerte oder Grundsätze zur Berechnung der Gegenstandswerte entwickelt.
In gerichtlichen Verfahren bestimmt letztendlich das Gericht den aus seiner Sicht für den Rechtsstreit angemessenen Gegenstandswert.
Für die außergerichtliche Vertretung berechnen sich die Kosten nach dem RVG.
Bei der Berechnung der Kosten nach dem RVG kommt es grundsätzlich auf den Gegenstandswert an.
Bei höheren Gegenstandswerten sind die Anwaltskosten entsprechend höher.
Als zusätzliche Faktoren können noch Dauer, Schwierigkeit und Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Für Verbraucher, § 34 RVG, darf die Gebühr für das erste Beratungsgespräch nicht höher als 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer sein.
Soll ein Gutachten zur Einschätzung der Rechtslage erstellt werden, dürfen maximal 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden.
Eine höhere Gebühr für die Beratung kann nur durch eine Gebührenvereinbarung vereinbart werden.