U1-Umlage auch für GmbH Geschäftsführer

Geschrieben von: Henrik Noszka

die Arbeitgeberumlagen U1 und U2 müssen Arbeitgeber an die gesetzliche Krankenkasse bezahlen. Sie sind teil der Lohnkosten, die jedem Arbeitgeber anfallen. Allerdings ergibt sich aus der besondere Stellung von Fremdgeschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dass sich auch hinsichtlich der Umlagen etwas anderes ergibt, wodurch Lohnkosten erspart werden können.

U1-/U2-Umlage

Die Umlagen U1 und U2 stellen Leistungen und Beiträge an die gesetzlichen Krankenkassen dar. Arbeitgeber müssen die Umlagen U1 und U2 abführen. 

Die U1 Umlage sichert Ausgleichszahlungen bei krankheitsbedingten Ausfällen (sogenannte Krankheitsumlage). Im Krankheitsfall garantiert das Entgeltfortzahlungsgesetz, dass im Krankheitsfall Arbeitnehmer für sechs Wochen den vollen Lohn erhalten. 40 bis 80 Prozent ersetzen dabei die Krankenversicherungen. Die Zahlung der U1 Umlage "versichert" quasi diesen Anspruch.

Sobald 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind, muss die U1 Umlage in der Regel abgeführt werden.  Die U2 Umlage sichert Ausgleichszahlungen für Mutterschutzleistungen ab.  Nach § 18 Mutterschaftsgesetz erhält eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn.  Nach § 20 Mutterschaftsgesetz muss der Arbeitgeber auch das sogenannte Mutterschaftsgeld bezuschussen.

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Die besondere Stellung des Geschäftsführers

Geschäftsführer einer GmbH oder auch das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft können zwar unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmer und daher auch sozialversicherungspflichtig sein; insbesondere als Fremdgeschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer (hier der Betrag dazu). Sie zählen dann für die Berechnung der Schwellenwerte zur Anwendung des Entgeltfortzahlungsgesetzes etwa mit. Allerdings haben sie auch eine besondere Stellung inne: als Organ einer Gesellschaft.

Daher schlussfolgert der GKV Spitzenverband:

"Als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung sind diese Personen in das U2-Verfahren einbezogen. Vom U1-Verfahren sind sie jedoch ausgenommen, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu
den Arbeitnehmern zählen."

Das lässt sich darauf zurückführen, dass bei dem U2-Verfahren ausnahmslos alle Arbeitgeber mitmachen müssen (inklusive solcher, die nur männliche Beschäftigte haben, wo also niemand den Anspruch auf Mutterschutzgeld/lohn geltend machen kann).

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