Firmenfeiern sind bekanntermaßen Veranstaltungen, die zu Exzessen neigen - auch wegen des oftmals kostenlosen Konsums von alkoholischen Getränken. Zu sehr über die Strenge sollte man jedoch nicht schlagen, wie zwei Mitarbeiter einer Weinkellerei in Baden-Württemberg bitter lernten. Sie hatten noch "nicht genug" und betraten nach der Firmenfeier das Betriebsgebäude, um den Weinvorrat zu plündern. Die Kündigung von ihnen, ist rechtens, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 3 Sa 284/23).
Eine Weihnachtsfeier startete im örtlichen Restaurant. Zwei Mitarbeiter benutzten aber ihre Chip-Karten, um nach der Feier das abgeschlossene Firmengelände zu betreten. Ihr Ziel: Mehr Getränke.
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Die beiden Männer hinterließen ein ganz schönes Chaos. Vier leere Flaschen Wein, Zigarettenstummel, eine Mandarine auf dem Boden sowie Erbrochenes vor dem Ausgang.
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Die Beiden sahen ein, dass sie - nach eigener Aussage - "Scheiße gebaut" hatten und beichteten ihr Verhalten dem Vorgesetzen. Die Flaschen bezahlten sie. Die Weinkellerei kündigte beide dennoch fristlos.
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Im Arbeitsrecht existieren verschiedene Formen der Kündigung. Wir haben in diesem Beitrag allgemeine Informationen über Kündigungen im Arbeitsrecht zusammengetragen. In der vorliegenden Konstellation beruft sich der Arbeitgeber auf eine außerordentlichen Kündigung, Die außerodentliche Kündigung ist nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen zulässig. Sie erfordert, dass das Fehlverhalten der Arbeitnehmer*innen an sich zur Kündigung rechtfertigt und darüberhinaus im konkreten Fall angemessen ist. Entsprechen ist eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen. Bei der verhaltensbedingten Kündigung liegen die Gründe für die Kündigung im Verhalten des betroffenen Arbeitnehmers. Kündigungsgrund ist damit ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers.
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Weitere Arten der ordentlichen Kündigung sind die verhaltensbedingte, personenbedingte und die betriebsbedingte Kündigung.
Einer der beiden Männer klagte. In erster Instanz hatte er noch Erfolg. Eine Abmahnung sei ausreichend. Auch weil der ortsansässige der beiden Mitarbeitern die Flaschen aus dem Keller geholt haben könnte.
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Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf unterlag der klagende Mann aber. Es sei eine schwere Pflichtverletzung, wenn außerhalb der Öffnungszeiten ein fremdes Grundstück betreten wird und zudem fremdes Eigentum konsumiert wird. Die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und Diebstahls seien damit erfüllt.
Hinweis: Bei einer Kündigung, ob außerordentlich oder ordentlich, haben Sie eine Klagefrist von nur drei Wochen!
Folge der außerordentlichen Kündigung ist es auch, dass keine Abfindung in Betracht kam. Zwar einigten sich die Parteien auf einen Vergleich: Ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ohne Erwähnung der Ereignisse und die Beachtung eines sozialen Auslauffrist. Im Ergebnis bleibt es aber wohl dabei, dass es für die beiden Männer ein unvergesslicher Abend war.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Kündigung, Bewerbung. Arbeitsrecht oder auch Fragen bei der Abrechnung des Mindestlohns haben, wenden Sie sich an unsere Anwälte für Arbeitsrecht oder unsere Steuerberatung und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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