Trennung: wem gehört das Haustier?

Geschrieben von: Kristina Grohs

Oft macht das erste gemeinsame Haustier das gemeinsame Leben noch einen Tick besser. Geht die Beziehung dann aber doch in die Brüche, stellt sich die Frage, wer den geliebten Vierbeiner behalten darf.

Eigentum entscheidend

Bei nicht verheirateten Paaren gilt: Gem. § 985 BGB kann der Eigentümer vom Besitzer eine ihm gehörende Sache heraus verlangen. Im bürgerlichen Recht sind Tiere zwar keine Sachen, es sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften grundsätzlich entsprechend auf sie anwendbar, § 90a S. 3 BGB.

Das heißt: Der Partner, der Eigentümer des Tieres ist, kann das Tier bei der Trennung mitnehmen oder es später vom anderen Partner verlangen, dass er dieses an ihn herausgibt. 

Wann bin ich Eigentümer?

Kauft eine Person ein Tier (z.B. beim Züchter) und bezahlt den Kaufpreis aus eigener Tasche, so ist in der Regel davon auszugehen, dass der Verkäufer das Tier auch nur an diese Person übereignen will. Derjenige erwirbt also (Allein-)Eigentum. 

Aber was ist, wenn das Tier einem Partner geschenkt wird, aber der Partner finanziell für das Tier aufkommt? Mit einem solchen Fall musste sich jüngst das Landgericht (LG) Koblenz befassen.

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Der Streitfall

Bei den Parteien handelte es sich um ehemalige Lebensgefährten. Die beiden Katzen wurden dem Kläger von dem Voreigentümer geschenkt. Die beiden ehemaligen Lebensgefährten holten die Katzen sodann gemeinsam im Juli 2016 ab. Die Impfpässe der beiden Katzen wurden auf beide Parteien ausgestellt.

Die anfallenden Kosten für die Katzen übernahm überwiegend die Beklagte, insbesondere die Tierarztkosten. Nach der Trennung im Juli 2018 ließ der Kläger die Katzen und einige Sachen zunächst in der vormals gemeinsam genutzten Wohnung. Nach Abholung seiner letzten Sachen forderte der Kläger auch die Katzen, die Impfpässe und einen Kratzbaum, den er seinerzeit angeschafft hatte, heraus. Dies verweigerte die Beklagte. Der Kläger behauptete, dass er einen Anspruch auf Herausgabe der Katzen habe, da sie ihm allein geschenkt wurden.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Herausgabe der beiden Katzen nebst Impfpässen und einem Kratzbaum verurteilt.

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Wer sich kümmert ist nicht automatisch Eigentümer

Dieser Auffassung hat sich nun auch das LG angeschlossen.

Denn die Schenkung war allein an den Kläger erfolgt. Die gemeinsame Abholung der Katzen führte nicht zu einer Abänderung des allein dem Kläger gegebenen Schenkungsversprechens und Übereignung der Katzen an beide Parteien. Daher war der Kläger Alleineigentümer geworden. 

Unerheblich für die Eigentümerstellung ist auch, dass sich der beklagte Lebensgefährte hauptsächlich um die Katzen gekümmert hatte und für die meisten Kosten aufgekommen war. Denn dadurch ist er nach Ansicht des LG nur zum Mitbesitzer der Katzen geworden.

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Impfpass weist Eigentum nicht nach

Ebenso führte auch die gemeinsame Aufnahme der Parteien in die Impfpässe der Katzen nicht zu einer Miteigentümerstellung des anderen Partners. Denn Impfpässe stellen insofern keine Eigentumsnachweise dar. 

Was gilt bei Ehegatten?

Bei getrennt lebenden Ehegatten erfolgt die Herausgabe des gemeinsamen Haustiers nach den Regeln des § 1361a BGB über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben.

Kann keiner der getrennt lebenden Eheleute das Alleineigentum am Hund beweisen, gilt das Tier für die Hausratsverteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten.

Hausratsgegenstände sind alle Sachen, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für die Wohn- und Haushaltsgemeinschaft oder für das Zusammenleben bestimmt sind. 

Eigentum nicht klar: Das Gericht entscheidet

Können sich die Getrennten nicht auf den Verbleib des Tieres einigen, erfolgt die Zuweisung durch das Gericht nach Billigkeitserwägungen, § 1361a Abs. 3 BGB. Diese orientieren sich danach, dass beiden Eheleute eine sinnvolle Teilhabe am Hausrat zusteht.

Beachte: Bei der Zuteilung von Haustieren gelten nicht die familienrechtlichen Vorschriften des Sorge – und Umgangsrechts für Kinder!

Fazit

Die Sorge um das gemeinsame Haustier kann bei einer Trennung ein erheblicher Streitpunkt werden. Daher ist es ratsam, sich von Anfang an Gedanken darüber zu machen, wie die Eigentumsverhältnisse sind und gegebenenfalls eine schriftliche Vereinbarung über den Verbleib des Tieres zu verfassen.  

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