Unter unseren Fachanwälten für Baurecht ist Rechtsanwalt Höffken auf die Wahrung und Durchsetzung der Interessen der Nachunternehmer spezialisiert.
Der Nachunternehmer ist nach dem Werkvertragsrecht seinem Auftraggeber vorleistungspflichtig. Die üblichen Abschlagszahlungen hinken naturgemäß dem Bautenstand hinterher. Dadurch entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis, von welchem das Handeln der Baubeteiligten beherrscht wird. Eine gerichtliche Durchsetzung von Abschlagszahlungen bleibt auch nach der Baurechtsreform unpraktikabel.
Eine Umkehr der Vorleistungspflicht ist dem Nachunternehmer in den Vertragsverhandlungen unter anderem wegen mangelnder Marktmacht nicht möglich.
Wir setzen für Sie durch, dass Sie nur noch im vorausbezahlten Umfang bauen müssen.
Zur Erreichung dieses Ziels hat Rechtsanwalt Höffken ein bewährtes Konzept entwickelt.
Im Rahmen dieses Konzeptes leisten wir für Sie umfassende baubegleitende Rechtsberatung:
Die Auftraggeber strengen in dieser Konstellation regelmäßig nur noch dann einen Prozess über Mängel oder über Abrechnungsfragen an, wenn sie selber davon überzeugt sind. Die Inanspruchnahme eines sogenannten „Justizkredites“ ist für die Auftraggeber aufgrund des vorausgeeilten Zahlungsstandes nicht mehr möglich, sie müssten ja eine Rückzahlung durchsetzen – in ggf. jahrelangen Prozessen.
Die Erforderlichkeit von Werklohn- und Mängelprozessen wird dadurch erheblich vermindert.
In den Fällen, in denen es erforderlich wird, dass der Nachunternehmer die Kündigung erklärt, entsteht aufgrund unseres Konzeptes jedenfalls kein Liquiditätsengpass beim Nachunternehmer.
Trotz unserer vehementen Interessenwahrnehmung gegenüber den Generalunternehmern zeigen diese regelmäßig Interesse an einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nachdem das Gewerk unseres Mandanten erfolgreich vollendet worden ist.