Erkrankt ein Arbeitnehmer und kann infolgedessen seinen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub nicht nehmen, kann dieser Verfallen – entschied nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in seiner aktuellen Entscheidung.
Der klagende Arbeitnehmer ist in einem Chemiekonzern in 12-Stunden-Schichten beschäftigt. Laut seinem Tarifvertrag stehen ihm 23,1 Schichten Urlaub pro Jahr zu. Dem gesetzlichen Mindesturlaub entsprechen 13,9 Schichten pro Jahr; der darüberhinausgehende tarifvertragliche Urlaubsanspruch beträgt also 9,1 Urlaubsschichten.
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Im Tarifvertrag des Klägers ist eine Klausel enthalten, die vorsieht, dass der Urlaubsanspruch bis spätestens 31.03. des Folgejahres gewährt werden muss, um nicht zu verfallen.
Zwischen dem 30.11.2017 und dem 01.08.2018 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im April 2018 erhielt er daraufhin von seinem Arbeitgeber die Nachricht, dass sein Urlaubsanspruch für das Jahr 2017 um 9,1 Urlaubsschichten gekürzt sei. Dabei vertrat der Arbeitgeber die Ansicht, der über den gesetzlich vorgesehenen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsanspruch stehe dem Arbeitnehmer für Krankheitszeiten nicht zu und sei überdies bereits verfallen.
Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer und erhob Klage zum Arbeitsgericht Herne. So argumentierte er, die tarifvertragliche Verfallsklausel könne schon aufgrund seiner andauernden Krankheit nicht eingreifen.
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Dieser Auffassung schlossen sich die Herner Arbeitsrichter nicht an. Der Kläger wandte sich daraufhin an das LAG Hamm – jedoch erneut ohne Erfolg.
Die Richter bestätigten: ein Urlaubsanspruch erlischt im Falle durchgehender Krankheit frühestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres.
Jedoch sei dieser Grundsatz nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub, jedoch gerade nicht auf einen tarifvertraglich zugesicherten Zusatzurlaub anwendbar.
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Demnach stehe es den Tarifvertragsparteien frei, den Verfall von über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Ansprüchen zu regeln.
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Im konkreten Fall unterschied der Tarifvertrag ausdrücklich zwischen beiden Urlaubsarten, so dass nicht von einem grundsätzlichen Gleichlauf auszugehen war. Der tarifvertragliche Urlaubsanspruch konnte so auch während der Krankheit des Arbeitnehmers verfallen.
Die aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm verdeutlicht den weiten Gestaltungsspielraum für den Abschluss und die Gestaltung eines Tarifvertrages. So können den Arbeitnehmern zwar zusätzliche Urlaubstage zugesprochen werden. Jedoch kann auch deren Verfall von den Parteien frei festgelegt werden.
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