Ein Arbeitsunfall ist wegen weitreichender Kompensation oftmals „günstig“ für Geschädigte. Daher sind die Grenzen seiner Anerkenntnis häufig Gegenstand gerichtlicher Kontroversen. Ein tätlicher, persönlich motivierter Angriff stellt dabei keinen Arbeitsunfall dar, urteilte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az.: L 21 U 85/21).
In Deutschland sind die Berufsgenossenschaften (BG) die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihre wichtigste Aufgabe ist dabei die Unfallverhütung.
Sollte es dennoch zu einem Arbeitsunfall kommen, gewährt die gesetzliche Unfallversicherung den Betroffenen ein komplexes Betreuungs- und Entschädigungssystem.
Voraussetzung für das Einstehen der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass es sich bei der erlittenen Verletzung auch um einen Arbeitsunfall handelt. Der Begriff Arbeitsunfall ist dabei weit zu verstehen und umfasst neben Unfällen am Arbeitsplatz auch beispielsweise Wegeunfälle.
Voraussetzung ist hierbei, dass der betroffene Arbeitnehmer die Verletzung im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erleidet.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin verstaucht sich beim Betriebssport den Knöchel.
Einem Arbeitnehmer fällt bei der Wartung einer Maschine im Betrieb ein Teil auf die Hand, so dass diese bricht.
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Der Geschädigte pflegte seinen Lebensgefährten, der an Diabetes Typ 2 leidet. Beide wohnen in einem Haus, in dem sich auch eine betreute Wohngemeinschaft befand.
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Zwei der dort betreuten Jugendlichen griffen den Geschädigten eines Nachts im Hausflur an, als er den Blutzucker seines Partners messen wollte und dafür das Blutzuckermessgerät aus dem Auto holen wollte.
Die Jugendlichen wurden wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Das Gericht erkannte an, dass die pflegende Person grundsätzlich Versicherungsschutz erfahre. Die Pflege eines Angehörigen unterfalle dem Schutz. Ebenso das Holen des Blutzuckermessgerätes als Arbeitsweg.
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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg führte jedoch weiter aus, dass der Unfallversicherungsschutz nicht darauf ausgerichtet sei, persönliche Angriffe zu erfassen. Zwischen dem Pflegenden und den Jugendlichen hatte es schon zuvor Konflikte gegeben. Der Pflegende stellte die Jugendlichen am Fahrstuhl zur Rede, worauf sie ihn attackierten.
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