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Ihre Anwälte für Jugendstrafrecht in Essen

Junge Menschen kompetent verteidigen, um ihre Zukunft zu schützen

Ein Strafverfahren gegen einen jungen Menschen trifft die gesamte Familie. Plötzlich stehen Ausbildung, Studium oder beruflicher Start auf dem Spiel und mit ihnen die Sorge, dass ein Fehler das ganze weitere Leben prägt.

Wir stehen an Ihrer Seite durch:


schnelles Handeln ab der ersten Vorladung
diskrete Begleitung von Jugendlichen, Heranwachsenden und deren Eltern
bestmöglichen Schutz von Ausbildung, Beruf und Führungszeugnis
Erfahrung seit 1961
Schnelle Reaktion in dringlichen Fällen
Persönlicher Ansprechpartner
65+
Jahre Erfahrung
4,3
Google Bewertung
1.000+
Mandanten

Ihr Kind hat eine Vorladung erhalten? Bewahren Sie Ruhe!

Wenn gegen Ihr Kind ermittelt wird, ist besonnenes Handeln wichtig. Vermeiden Sie vorschnelle Erklärungen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft und lassen den Sachverhalt zunächst rechtlich prüfen.

Rufen Sie uns im Ernstfall möglichst frühzeitig an: Wir beraten Sie kurzfristig und entwickeln gemeinsam die richtige Strategie für das weitere Vorgehen.

Erstberatung vereinbaren

Unsere Schwerpunkte im Jugendstrafrecht

Jedes Strafverfahren ist anders und erfordert eine individuelle Verteidigungsstrategie. Wir begleiten Jugendliche, Heranwachsende und deren Familien in allen Phasen des Verfahrens. Unser Ziel ist es, die rechtlichen Folgen so gering wie möglich zu halten und frühzeitig die Weichen für einen positiven Verfahrensausgang zu stellen.

Verteidigung im Ermittlungsverfahren 

Was am Anfang passiert, bestimmt oft den gesamten Verlauf: Deshalb raten wir Ihnen dringend, vor jeder Aussage anwaltlichen Rat einzuholen, statt sich selbst zu belasten. Wir nehmen Akteneinsicht, prüfen die Vorwürfe und steuern die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft. 

  • Vorladung und polizeiliche Vernehmung 
  • Akteneinsicht und Tatvorwurf-Prüfung 
  • Durchsuchung und Beschlagnahmung 
Vertretung vor dem Jugendgericht in Essen

Wir bereiten Mandanten und Familie auf die Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter (bei leichteren Straftaten), dem Jugendschöffengericht (mittelschwere bis schwere Straftaten) oder der Jugendkammer (besonders schwere Straftaten) vor. Unser Ziel ist konsequent, die mildeste im Einzelfall vertretbare Reaktion. 

  • Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht 
  • Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe 
  • Berufung und Revision 

Erziehungsmaßregeln 

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) stellt deutlich mehr Mittel zur Verfügung als das Erwachsenenstrafrecht. Wir setzen uns dafür ein, dass erzieherische statt freiheitsentziehende Maßnahmen im Vordergrund stehen. 

  • Weisungen (z. B. sozialer Trainingskurs, Anti-Aggressions-Training) 
  • Auflagen, Geldbuße, Arbeitsleistungen 
  • Jugendarrest (Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest) 
Jugendstrafe und Bewährung

Die Jugendstrafe ist das letzte Mittel des JGG. Wo der Freiheitsentzug im Raum steht, zählt jedes Detail. Wir entwickeln eine Verteidigungsstrategie, die auf Haftvermeidung und Resozialisierung ausgerichtet ist. 

  • Verteidigung gegen Jugendstrafe (§ 17 ff. JGG)
  • Aussetzung zur Bewährung 
  • Warnschussarrest 

Diversion und Verfahrenseinstellung 

Einige Jugendstrafverfahren enden ohne, dass es zu einer Verurteilung kommt. Wir prüfen frühzeitig, ob eine Einstellung in Betracht kommt und schaffen die Voraussetzungen dafür. 

  • Einstellung nach § 45 JGG (Absehen von der Verfolgung) & § 47 JGG (Einstellung des Verfahrens durch den Richter) 
  • Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung 
  • Vermeidung eines Eintrags ins Führungszeugnis 
Jugendstrafe und Bewährung

Die Jugendstrafe ist das letzte Mittel des JGG. Wo der Freiheitsentzug im Raum steht, zählt jedes Detail. Wir entwickeln eine Verteidigungsstrategie, die auf Haftvermeidung und Resozialisierung ausgerichtet ist. 

  • Verteidigung gegen Jugendstrafe (§ 17 ff. JGG)
  • Aussetzung zur Bewährung 
  • Warnschussarrest 

Jugendstrafrechtliche Unterstützung für Heranwachsende (18-20 Jahre) 

Auch wer schon volljährig ist, fällt häufig noch unter das mildere Jugendstrafrecht. Ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gilt, entscheidet das Gericht und legt damit den entscheidenden Grundstein für das Strafmaß. 

  • Prüfung nach § 105 JGG (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende) 
  • Reifebeurteilung und typische Jugendverfehlung 
  • Verteidigung bei drohendem Erwachsenenstrafrecht 

Starke Verteidigung für Jugendliche und Heranwachsende

Ein Ermittlungs- oder Strafverfahren ist für Jugendliche und ihre Eltern eine belastende Ausnahmesituation, die akute und zukunftsgerichtete Ängste mit sich bringt.

Zusätzlich können Jugendliche den Ablauf eines Verfahrens und die Tragweite einer Aussage in der Regel schwerer einschätzen als Erwachsene. Eine unbedachte Äußerung bei der Polizei oder im Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe kann den weiteren Verlauf erheblich beeinflussen.

Da im Jugendstrafrecht nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht, bestehen häufig besondere Verteidigungsmöglichkeiten. Diese sollten frühzeitig erkannt und genutzt werden.

Ein Anwalt für Jugendstrafrecht kennt die Besonderheiten des Verfahrens und kann früh die richtigen Weichen stellen. Wir unterstützen Sie dabei:

  • so früh wie möglich, die richtigen Weichen zu stellen,
  • im weiteren Verfahren die mildeste vertretbare Reaktion zu erreichen und damit die Zukunft des jungen Menschen zu schützen.

Stehen neben dem Jugendstrafverfahren auch familienrechtliche Fragen oder schul- und ausbildungsrechtliche Probleme im Raum, arbeiten wir eng mit unseren Kollegen aus dem Familienrecht sowie dem allgemeinen Strafrecht zusammen. Dank unserer fachübergreifenden Expertise erhalten Sie bei uns kompetente Unterstützung aus einer Hand

Ersttermin vereinbaren

So läuft die Zusammenarbeit mit uns ab

1. Erstberatung
Im persönlichen Erstgespräch hören wir zu und bewerten Ihre individuelle Situation.
2. Strategie
Gemeinsam entwickeln wir eine maßgeschneiderte Vorgehensweise und klären Kosten transparent im Voraus.
3. Umsetzung
Wir handeln (ob außergerichtlich oder vor Gericht) immer mit dem Ziel einer nachhaltigen Lösung in Ihrem Sinne.
4. Abschluss
Einigung, Urteil oder Vergleich: Wir begleiten Sie bis zum Ende und sichern die rechtssichere Umsetzung.

Wieso unsere Kanzlei für Jugendstrafrecht?

  • Anwälte mit Schwerpunkt im Jugendstrafrecht 
  • Strategische Verteidigung zur Sicherung der Zukunft junger Menschen 
  • Persönliche Betreuung mit festem Ansprechpartner 
  • Verständliche Beratung statt juristischer Fachsprache 
  • Rechtlich stark und mit dem nötigen Gespür im Umgang mit jungen Menschen 
  • Erfahrung aus Jahrzehnten kombiniert mit aktuellem Fachwissen 
  • Fachübergreifende Unterstützung auch in angrenzenden Fachgebieten 

Das sagen unsere Mandanten

Häufig gestellte Fragen

Während bei Erwachsenen die Ahndung der Tat und der Schuld im Vordergrund steht, soll das Jugendstrafrecht in erster Linie erzieherisch auf den Jugendlichen einwirken und weitere Straftaten verhindern.

Typische Unterschiede zum Strafrecht sind:

  • Schwerpunkt auf Erziehung statt Bestrafung,
  • besondere Sanktionen wie Erziehungsmaßregeln oder Jugendarrest,
  • Berücksichtigung der persönlichen Entwicklung und des sozialen Umfelds,
  • häufige Beteiligung der Jugendgerichtshilfe.

Entscheidend ist das Alter zum Zeitpunkt der Tat:

  • Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig und können strafrechtlich nicht verfolgt werden.
  • Für Jugendliche von 14-17 Jahren gilt grundsätzlich das Jugendstrafrecht.
  • Bei Heranwachsenden zwischen 18-20 Jahren prüft das Gericht im Einzelfall, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Bei der Einschätzung spielen mitunter die persönliche Entwicklung und die Art der Verfehlung eine Rolle.
  • Ab 21 Jahren gilt grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht.

Bewahren Sie zunächst einmal Ruhe. Eine polizeiliche Vorladung bedeutet nicht automatisch eine Verurteilung.

Wir empfehlen Ihnen dieses Vorgehen:

  1. Treffen Sie keine vorschnellen Aussagen gegenüber der Polizei.
  2. Machen Sie Gebrauch vom Schweigerecht.
  3. Holen Sie möglichst früh anwaltlichen Rat ein.
  4. Wir entscheiden gemeinsam und erst nach Akteneinsicht, ob und in welchem Umfang eine Einlassung sinnvoll ist.

Frühzeitige Maßnahmen können erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben. Schnelles, aber durchdachtes Handeln ist daher empfehlenswert.

Es gibt verschiedene Reaktionsmöglichkeiten, unter anderem abhängig von der Schwere der Tat, dem Alter, der Persönlichkeit und der Reife des Beschuldigten oder Vorstrafen und Verhalten. Mögliche Strafen sind:

  • Erziehungsmaßregeln (z. B. Teilnahme an sozialen Trainings, Auflagen zur schulischen oder beruflichen Förderung)
  • Zuchtmittel (z. B. Verwarnungen, Arbeitsauflagen, Schadenswiedergutmachung)
  • Jugendstrafe (Freiheitsstrafe in einer Jugendstrafanstalt)

Jugendarrest ist ein kurzfristiger Freiheitsentzug und dauert je nach Anordnung an ein oder zwei Wochenenden (Freizeitarrest), einige Tage (Kurzarrest) oder bis zu vier Wochen (Dauerarrest).

Eine Jugendstrafe hingegen ist eine echte Freiheitsstrafe mit längerer Dauer, die in einer Jugendstrafanstalt vollstreckt wird und mindestens mehrere Monate bis hin zu mehreren Jahren dauert.

Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel werden nicht ins Führungszeugnis eingetragen und finden sich nur im nicht allgemein einsehbaren Erziehungsregister wieder. Eine Jugendstrafe hingegen wird eingetragen (auch bei Bewährung) unterliegt aber kürzeren Tilgungsfristen. Genau deshalb ist es lohnend, frühzeitig auf eine möglichst milde Reaktion hinzuwirken.

Die Vergütung für das Erstgespräch richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für ein Erstgespräch liegt laut § 34 RVG die Gebühr bei maximal 190 € zzgl. Mehrwertsteuer. Bei Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens liegen die Kosten insgesamt bei höchstens 250 €.

Für Jugendstrafsachen aus Essen ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig. Bei besonders schweren Straftaten kann auch das Landgericht Essen zuständig sein.

Welches Gericht letztlich entscheidet, richtet sich nach dem konkreten Tatvorwurf und der zu erwartenden Rechtsfolge.

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