Seit 2018 gilt europaweit die Datenschutzgrundverordnung (DSGVCO) und in Deutschland das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Auch weitere Regelungen, wie die e-privacy-Verordnung, der DMA, der DSA, etc. sind zuletzt in Kraft treten.
Gerade klein- und mittelständische Betriebe fühlen sich mit den daraus resultierenden Ansprüchen überfordert und haben auch nicht die Ressourcen, einen eigenen Datenschutzbeauftragten abzustellen, der schon dann zwingend vorgeschrieben ist, wenn mindestens zehn Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, was in der Regel schon dann der Fall ist, wenn mindestens zehn Personen über einen eigenen Email-Account im Unternehmen verfügen.
Aber auch ohne die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gibt es viele Dinge zu beachten, z.B. die datenschutzkonforme Gestaltung einer Webseite, die neuen Informations- und Auskunftspflichten oder die zu erstellenden Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten.