Nach einem Video, das am Pfingstwochenende im Sylter Pony aufgenommen wurde, war die Empörung bundesweit groß – zu sehen waren einige junge Erwachsene, welche zu einem Lied die Nazi Parole „Ausländer raus“ grölten. In den sozialen Medien dauerte es nur kurze Zeit, bis sich die Gesichter der Beteiligten samt Namen weit verbreiteten. Auch etwa die BILD Zeitung zeigte die Bilder der Beteiligten unzensiert. Wie ist die Rechtslage bei derlei Fällen?
Weiterlesen: Sylt VideoGrundsätzlich besteht in Deutschland das „Recht am eigenen Bild“, welches ein Fall des „Allgemeinen Persönlichkeitsrecht“ darstellt. Dieses wiederum ergibt sich aus Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG.
Dass es grundsätzlich vor dem Veröffentlichen der Gesichter anderer Menschen einer Einwilligung bedarf, ergibt sich auch aus § 22 KunstUrhG. Hieran haben sich auf die Presse und selbsternannte Investigativjournalisten auf Instagram, TikTok, Telegram und co. zu halten.
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Eine Ausnahme von der notwendigen Einwilligung liegt gem. § 23 KunstUrhG etwa dann vor, wenn es sich bei dem veröffentlichten Inhalt um ein Bildnis aus dem Bereiche der „Zeitgeschichte“ handelt. Dies kann jedoch nur angenommen werden, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber den Persönlichkeitsrechten des Einzelnen überwiegt.
Im Falle des Videos aus dem Pony Club auf Sylt könnte ein öffentliches Interesse durchaus angenommen werden. Das rechtfertigt allerdings nicht zwingend die Berichterstattung, in der Teilweise Begriffe wie „Nazi-Schnösel“ kreiert wurden. Auch ist ein zugunsten der Beteiligten ausfallendes Ergebnis aus der Abwägung denkbar. Dies könnte sich daraus ergeben, dass keiner der Beteiligten bewusst in der Öffentlichkeit stand, die Gesänge nicht vor breiter Öffentlichkeit stattfanden und dass die Veröffentlichung der Gesichter drastische Vorverurteilung nach sich zieht. Die Berichterstattung wäre demnach nicht rechtmäßig gewesen.
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Jedenfalls kann mit großer Sicherheit angenommen werden, dass die Namensnennung und -verbreitung unzulässig ist. Die Personen, die alle nicht in der Öffentlichkeit stehen, sind insoweit jedenfalls vom Allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt. Unklar ist indes soweit, wie eine Entschädigung (Schadensersatz) in solchen Fällen aussehen kann. Lediglich der Widerruf der solcher Meldungen wie der der Namen ist üblicherweise nicht gerade befriedigend genug für die Geschädigten, denn ein solcher Widerruf erfährt nicht dieselbe Aufmerksamkeit wie die Veröffentlichung selbst.