Ein Unternehmen kann zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen Stufenklage erheben, wenn ihm eine Einschätzung der Art und des Umfangs des eingetretenen Schadens aufgrund fehlender Informationen sonst nicht möglich ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 09. Januar 2020.
Der aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf lag dabei ein eher ungewöhnlicher Sachverhalt zu Grunde. Geklagt hatte ein Unternehmen gegen zwei seiner ehemaligen Mitarbeiter.
Das klagende Unternehmen hatte sich auf das Betreiben von Internetseiten sowie deren Marketing und Vertrieb spezialisiert. Im Jahr 2017 kündigten mehrere Mitarbeiter ihre Arbeitsverhältnisse und verließen das Unternehmen. Zwei der ehemaligen Mitarbeiterinnen gründeten gemeinsam ein eigenes Werbeunternehmen mit einer vergleichbaren Spezialisierung.
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Im weiteren Verlauf kündigten mehrere Kunden des klagenden Unternehmens ihre Verträge auf und wechselten zu dem von den ehemaligen Mitarbeiterinnen gegründeten neuen Unternehmen. Auf Nachfrage erklärten sie im Dezember 2017 bei der Kündigung ihrer Verträge, von dem neuen Unternehmen abgeworben worden zu sein.
Daraufhin wandte sich der ehemalige Arbeitgeber an das Arbeitsgericht und erhob Stufenklage. Dabei verlangte er zunächst Auskunft, welche Kunden abgeworben wurden, sowie im Anschluss Herausgabe der wettbewerbswidrig bezogenen Vergütungen und Schadensersatz.
Die vom Kläger erhobene Stufenklage ist eine besondere Art der objektiven Klagehäufung. Dabei soll dem Kläger die Möglichkeit geboten werden, einen ihm vom Umfang her noch unbekannten Anspruch geltend zu machen.
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Im zu entscheidenden Fall war dem klagenden Unternehmen zwar bekannt, dass wohl Kunden wettbewerbswidrig abgeworben worden waren – jedoch lagen gerade keine genauen Informationen vor, welche und wie viele Kunden dies betraf. Diese Informationen waren jedoch für die Berechnung des weiterhin geltend gemachten Schadensersatzanspruches gem. § 60 HGB zwingend erforderlich. Deshalb stuften auch die Düsseldorfer Richter die Stufenklage als zulässig ein.
§ 61 HGB
(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern;...
(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste...
Dennoch lehnten die Richter im Ergebnis den Anspruch auf Auskunftserteilung als unbegründet ab. Da der Kläger trotz Kenntniserlangung im Dezember 2017 erst im April 2018 Klage erhoben hatte, waren etwaige Schadensersatzansprüche gem. § 61 Abs. 2 HGB bereits verjährt. Dabei soll für den Beginn der Verjährung ausreichend sein, dass der Arbeitgeber generell von der Vornahme wettbewerbswidriger Geschäfte erfährt.
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Nach Auffassung des Gerichts war eine Auskunftserteilung daher gerade nicht mehr zielführend und notwendig, also unbegründet.
Bestehen berechtigte Anhaltspunkte für die Annahme von Wettbewerbsverstößen, kann die Stufenklage ein wirksames Mittel zur Erlangung der erforderlichen Informationen wie auch die Geltendmachung sich daraus ergebender Schadensersatzforderungen darstellen.
Jedoch gilt es bei Wettbewerbsverstößen stets, die mit drei Monaten verhältnismäßig kurze Verjährungsfrist zu beachten, die regelmäßig mit Kenntnis der den Wettbewerbsverstoß begründenden Umstände beginnt.
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