Betrug, Untreue, Diebstahl - Nicht selten erlangen die Täter von Straftaten eine Beute von finanziellem Wert. Aber was passiert mit der Beute im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und wenn die Täter angeklagt werden? Wir klären auf!
Für die Verfolgung von Straftaten ist in Deutschland die Staatsanwaltschaft zuständig. Häufig bedient sie sich für ihre Ermittlungsarbeiten der Polizei als Ermittlungshelfer.
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Ein Strafverfahren kann dabei sowohl aufgrund einer Strafanzeige der Betroffenen oder aufgrund anderweitiger Kenntniserlangung auf Seiten der Staatsanwaltschaft erfolgen.
Straftaten gegen das Vermögen haben gemeinsam, dass die Opfer einer solchen einen finanziellen Schaden erleiden. Häufige Fälle sind etwa Betrug und Diebstahl.
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Ermitteln die Strafverfolgungsbehörden wegen einer solchen Straftat, kann den Verdächtigten bereits im Ermittlungsverfahren die Beute entzogen werden. So soll ein "Wegschaffen" der Vermögenswerte verhindert und eine spätere Entschädigung der Opfer gesichert werden.
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Ziel ist neben der Entschädigung der Betroffenen auch, den Tätern den aus der Tat erlangten Vorteil zu entziehen. Dabei ist zwischen zwei unterschiedlichen Fallkonstellationen zu unterscheiden.
Beispiel:
Frau Müller wurden zwei 100 Euro Scheine gestohlen. Dieser werden bei den Tätern aufgefunden.
Wird der konkrete Gegenstand, also das tatsächlich Erlangte, bei den Tätern gefunden, kann dieser beschlagnahmt werden. Im späteren Strafverfahren kann der Richter die Einziehung anordnen.
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Beispiel:
Frau Müller wird ein Ring im Wert von 100 Euro gestohlen, den die Täter verkaufen. Auf dem Konto der Täter befinden sich 100 Euro.
Ist der durch die Straftat erlangte Vermögenswert als solcher bei den Tätern nicht mehr vorhanden, kann eine dem Schaden äquivalente Summe als Wertersatz arrestiert werden. Dieser Wertersatz soll dann das Opfer wertmäßig für den erlittenen Verlust entschädigen.
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Unabhängig davon, ob es sich um eine Einziehung oder um Wertersatz handelt, soll dieser im weiteren Verfahren an die Opfer ausgekehrt werden. Hierzu werden die Geschädigten, soweit sie bekannt sind, vom Gericht nach Abschluss des Strafverfahrens über den Umstand, dass Vermögenswerte von den Tätern beschlagnahmt wurden, informiert.
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Die Betroffenen haben dann sechs Monate Zeit, einen Anspruch auf Herausgabe geltend zu machen.
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Die Anmeldung des Anspruchs ist dabei grundsätzlich formfrei; ein expliziter Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen in Form eines Anspruchs auf Herausgabe des Gegenstands oder des Wertersatzes wird dann von der Vollstreckungsbehörde geprüft.
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Ein zivilgerichtliches Urteil ist somit dem Grunde nach weder für die Beantragung, noch für die sich anschließende Auskehrung erforderlich, soweit die Anspruchsvoraussetzungen "ohne weiteres" vorliegen oder die Auskehrung vom Gericht erster Instanz zugelassen wird. Es kommt also maßgeblich auf den Inhalt des Strafurteils an und ob sich die Anspruchsberechtigung bereits aus diesem ergibt.
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