Wohl in jeder zwischenmenschlichen Beziehung kommt es auch einmal zum Streit. Schnell sind dann Dinge ausgesprochen, die es im Anschluss zu bereuen gilt. Aber wann ist die Grenze zur strafrechtlichen Beleidigung überschritten?
Womöglich fast jeder kennt das: man regt sich über den Partner oder auch andere Autofahrer im Straßenverkehr auf. Immer wieder kommt es dabei vor, dass auch Kraftausdrücke verwendet werden.
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Dass es sich hierbei auch um Bereinigungen im strafrechtlichen Sinne handeln kann, ist vielen nicht einmal bewusst.
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Eine Beleidigung stellt eine Straftat im Sinne von § 185 des Strafgesetzbuches dar. Dieser wird jedoch nur auf Antrag verfolgt. Erforderlich ist insofern jedenfalls eine Strafanzeige innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Tat. Beleidigungen können dabei sowohl mündlich, als auch durch herablassende Gesten oder etwa ein eher verletzendes Schreiben begangen werden.
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Ob im Einzelfall eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne vorliegt, ist stets im Einzelfall zu bestimmen. Dies kann jedoch jedenfalls nur dann in Betracht kommen, wenn es sich nicht um eine noch zulässige Meinungsäußerung handelt.
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Der Straftatbestand der Beleidigung schützt vor Ehrverletzungen. Insofern muss der Aussage eine herabsetzende Wertung innewohnen. Nicht ausreichend ist eine reine Tatsachenbehauptung oder die Äußerung einer Meinung, die der Betroffenen nicht teilt.
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Liegt eine Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches vor, kann durch das Gericht zu einer Geldstrafe oder auch zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verurteilt werden. Für die Bestimmung des konkreten Strafmaßes stellt das Gericht stets auf die Einzelfallsituation ab.
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Strafschärfend kann sich aber insbesondere auswirken, wenn die Beleidigung öffentlich geäußert wurde, also das Werturteil für eine Vielzahl von Personen wahrnehmbar war.
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