Wer ist Deutschland lebt und arbeitet, bezahlt Steuern. Jedenfalls manche Ausgaben können im Rahmen der Steuererklärung steuerlich geltend gemacht werden und wirken sich dann steuermindernd aus. Um ein Strafbarkeits- und Bußgeldrisiko zu vermeiden gilt es auch im Rahmen der Steuererklärung einiges zu beachten.
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Die Steuererklärung ist die am Ende eines Jahres abgegebene Erklärung über die im Kalenderjahr erzielten Einnahmen sowie die steuerlich zu berücksichtigenden Ausgaben. Je nach konkreter Fallkonstellation kann eine Steuererklärung dabei verpflichtend sein oder freiwillig abgegeben werden.
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Grundsätzlich gilt, dass jede Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß sein muss. Wird gegen diese Grundsätze verstoßen, kann dies eine strafbare Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO darstellen.
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Diese kann dann für die handelnden Personen mit empfindlichen Haft- und Geldstrafen geahndet werden.
Eine strafbare Steuerhinterziehung kann dabei zunächst durch aktives Tun begangen werden.
Beispiel:
Frau Meier macht im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend, mit Geschäftspartnern Essen gegangen zu sein. Tatsächlich fand der Restaurantbesuch mit ihrer Familie statt.
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Aber auch eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist möglich. Hierzu muss der Steuerpflichtige die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen.
Beispiel:
Herr Müller gibt im Rahmen seiner Steuererklärung nicht an, dass er Gewinne aus Wertpapiergeschäften hatte.
Als weitere Voraussetzung für eine strafbare Steuerhinterziehung müssen die falschen bzw. nicht getätigten Angaben im Ergebnis zu einer Steuerverkürzung geführt haben. Der Täter muss insoweit einen ungerechtfertigten Steuervorteil erlangt haben.
Beispiel:
Durch die Nichtangabe der Gewinne aus seinen Wertpapiergeschäften werden diese im Rahmen der Steuererklärung von Herrn Müller nicht berücksichtigt und infolgedessen nicht versteuert.
Neben der vorsätzlichen Steuerhinterziehung kann auch eine leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO in Betracht kommen. Gemeint ist damit, dass aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht werden.
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Abzustellen ist für den Maßstab an Sorgfalt, der zu erwarten ist, auf den jeweiligen Steuerpflichtigen. Wird es besonders kniffelig, kann aber eine Erkundigungspflicht hinzukommen.
Beispiel:
Frau Müller ist sich nicht sicher, wie viele Kilometer sie bei der Pendlerpauschale aus ihrem Fahrtenbuch genau angeben darf. Um ein strafrechtliches Risiko auszuschließen wäre sie verpflichtet, sich fachkundigen Rat einzuholen.
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Auch die leichtfertige Steuerverkürzung ist im Falle des Eintritts eines ungerechtfertigten Steuervorteils mit einer empfindlichen Strafandrohung belegt. Als Ordnungswidrigkeit kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro drohen.
Steuerstraftaten sind nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Sie können mit empfindlichen Geld- und Freiheitsstrafen geahndet werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung ihrer Steuererklärung!
Um ein straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliches Risiko auszuschließen kann es im Einzelfall und bei Unsicherheiten entscheidend sein, sich fachkundigen Rat einzuholen.