Die Betriebsratsarbeit stellt einen wichtigen Aspekt des Kollektivarbeitsrechts dar. Als Vertretung der Arbeitnehmenden kann der Betriebsrat deren Interessen gegenüber dem Arbeitgeber vertreten. Jedoch gilt es, Grenzen zu beachten. Werden diese überschritten, kann hieraus ein Strafbarkeitsrisiko für die Mitglieder des Betriebsrates folgen.
Der Betriebsrat ist die gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmenden im Unternehmen. Die Größe und Mitgliederzahl richtet sich dabei maßgeblich nach der Unternehmensgröße.
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Die Arbeit im Betriebsrat erfolgt durch demokratische Beschlussfassung. Gegenüber dem Arbeitgeber und nach außen wird der Betriebsrat dann in aller Regel durch den Betriebsratsvorsitzenden vertreten.
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Im Betrieb ist der Betriebsrat mit vielseitigen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechten, etwa bei der Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmenden sowie der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen ausgestattet. Hierdurch soll der Betriebsrat die Möglichkeit haben, die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten.
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Ein wichtiger Aspekt der Betriebsratsarbeit ist auch die Beteiligung bei arbeitgeberseitigen Kündigungen. Hierbei ist der Betriebsrat unter Darlegung der tatsächlichen Gründe, die zur Kündigung geführt haben, anzuhören. Der Betriebsrat hat dann die Möglichkeit, unter Darlegung seiner eigenen Ansicht der Kündigung zu widersprechen.
Der Widerspruch soll dabei begründet werden. Hierzu legt der Betriebsrat dar, weshalb die Kündigung im Einzelfall rechtswidrig sein soll.
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Nicht selten kommt es vor, dass der Betriebsrat überdies auf das Risiko eines arbeitsrechtlichen Prozesses im Rahmen einer vom betroffenen Arbeitsnehmenden zu erhebenden Kündigungsschutzklage hinweist. Auch kann es vorkommen, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber zu einer gütlichen Einigung, etwa in Form der Zahlung einer Abfindung, auffordert.
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Insbesondere im Falle konkreter Aufforderungen an den Arbeitgeber sind die Grenzen des rechtlich Zulässigen zu beachten. So kann etwa, wenn negative Konsequenzen in Form von "Äußerungen im Internet" oder eine "Meldung an Aufsichtsbehörden" in Aussicht gestellt werden, auch gegen Betriebsratsmitglieder ein Strafverfahren wegen Nötigung oder Erpressung eingeleitet werden.
Diese Grenzen gelten insbesondere auch, wenn der Betriebsrat die Arbeitnehmenden um Streik auffordert oder gegenüber dem Arbeitgeber einen Streik in Aussicht stellt. Zwar stellt ein Streik ein grundsätzlich zulässiges Mittel des Arbeitskampfes dar.
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Jedoch ist auch die Androhung eines Streiks nur zulässig, soweit zwischen dem Streik als Mittel und dem hierdurch verfolgten Zweck ein Zusammenhang ("Konnexität") besteht.
Beispiel:
Die Drohung mit Streik, um eine Gehaltserhöhung zu erreichen.
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Fehl es an einer solchen Konnexität, kann auch das In-Aussicht-Stellen eines Streiks ein strafbares Verhalten darstellen. Im Falle des Betriebsrates kann dies insbesondere der Fall sein, soweit es sich um nicht mitbestimmungsfähige und einer Betriebsvereinbarung nicht zugängliche Themengebiete handelt.
Beispiel:
Die Drohung mit Streik für den Fall, dass neue Mitarbeiter, die nicht zu einer Gewerkschaft gehören, eingestellt werden sollten.
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Im Falle eines Widerspruchs in Folge eines entsprechenden Beschlusses des Betriebsrates tritt häufig der Betriebsratsvorsitzende als Vertreter i.S.d. § 26 Abs. 2 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz ("BetrVG") auf.
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Im Rahmen einer strafrechtlichen Prüfung können dabei die weiteren Betriebsratsmitglieder als Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 Strafgesetzbuch ("StGB") angesehen werden, soweit sie als gleichberechtigte Partner über den Gemeinschaftsbeschluss entschieden haben und bei der Stimmabgabe über den Abstimmungsgegenstand umfassend informiert waren.
Auch bei der Betriebsratsarbeit sind die Grenzen des strafrechtlich Zulässigen zu beachten. Im Falle der Überschreitung dieser Grenzen kann ein Strafbarkeitsrisiko sowohl für den Betriebsratsvorsitzenden als auch für die Mitglieder des Betriebsrates bestehen.
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