Mit voranschreitender Digitalisierung nimmt auch die Internetkriminalität exponentiell zu. Betroffene sehen sich mit immer neuen Tätern und Tatbegehungen konfrontiert.
Cybercrime, mitunter auch als Internet-, Computer- oder Cyberkriminalität bezeichnet, stellt ein ständig wachsendes Phänomen dar und Unternehmen wie auch Strafverfolgungsbehörden zunehmend vor Herausforderungen.
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Gemeint sind damit Straftaten, die sich gegen das Internet selbst richten. Eine abschließende Auflistung der Begehungsmodalitäten ist dabei kaum möglich. Aus der Presse bekannt sind beispielsweise das Hacking, das Phishing oder auch die Nutzung von Trojanern.
Opfer von einem Cyberangriff kann nahezu jeder werden. Die Täter haben keinen speziellen Fokus; Unternehmen sind ebenso wie Privatpersonen betroffen. Einen wesentlichen Bestandteil der Cyberkriminalität bildet die Verbreitung und der Einsatz von "Malware" auf den Systemen der Geschädigten.
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Einen maßgeblichen Aspekt für die stetig wachsende Anzahl zu verzeichnender Angriffe ist dabei neben der voranschreitenden Digitalisierung auch der Einsatz einer immer größeren Anzahl von Endgeräten, die die Angriffsmöglichkeiten der Täter zusätzlich erweitern.
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Dass Cyberangriffe rechtswidrig sind und für die Täter ein strafbares Verhalten darstellen, dürfte wohl die Wenigsten überraschen.
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Jedoch sehen sich zunehmend auch Betroffene mit Bußgeld-, Strafbarkeits- und Haftungsrisiken konfrontiert.
Werden Unternehmen angegriffen, kann dies neben erheblichen wirtschaftlichen Schäden auch zu einem Strafbarkeitsrisiko für die Unternehmensverantwortlichen führen. Wurden etwa Daten von Kunden, Mitarbeitenden oder Geschäftspartnern durch den Angriff erlangt, weil diese nicht ausreichend geschützt waren, kann dies darüber hinaus auch datenschutzrechtliche Konsequenzen mit teils empfindlichen Bußgeldern haben.
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Auch können Betroffene Schadensersatzansprüche geltend machen.
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Nicht selten kommt es vor, dass Cyberangriffe auf Unternehmen durch unachtsames Verhalten von Arbeitnehmenden ermöglicht werden. Durch den Klick auf einen präparierten Link oder das Öffnen eines infizierten Anhangs aus einer E-Mail wird die Schadsoftware auf den Firmen-PC geladen und in das Firmennetzwerk eingespeist.
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In solchen Fällen kann auch eine spätere Haftung des betreffenden Arbeitnehmenden für eintretende Schäden in Betracht kommen. Erforderlich sein dürfte hierfür aber regelmäßig ein vorsätzliches oder jedenfalls grob fahrlässiges Verhalten. Handels es sich um ein schlicht fahrlässiges Versehen, ist eine Haftung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs im Arbeitsverhältnis in aller Regel ausgeschlossen.
Ein besonderes Strafbarkeitsrisiko kann für Arbeitnehmende indes gelten, wenn sie Firmen-Geräte absprachewidrig zu privaten Zwecken nutzen und hierdurch Malware auf das System gelangt.
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Wird hierdurch ein Cyberangriff ermöglicht, greift die für Arbeitnehmende geltende Haftungsprivilegierung nicht. In der Folge wäre der Arbeitnehmende zum Ersatz aller anfallender Schäden verpflichtet.
Um sich selbst wie auch Dritte vor den Risiken von Cyberangriffen zu schützen, sollten Unternehmen einen Fokus auf die Schulung ihrer Mitarbeitenden legen. Ein sprechendes Compliance-System hat dabei zugleich den Vorteil, dass auch das Haftungsrisiko des Unternehmens und seiner Verantwortlichen vermindert werden kann.
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