Strafrecht 2023: "Ku’damm-Raser" scheitert in Karlsruhe

23. April 2023
Geschrieben von: Henrik Noszka

Der Fall um die beiden "Ku'damm-Raser", die 2017 (und in 2019 sowie in 2020, nachdem der Bundesgerichtshof die Urteile an das Landgericht zurückwies bzw. abänderte) zum (versuchten) Mord und damit lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurden,  ging durch die Presse. Einer der Verurteilten sah in den Entscheidungen der Gerichte eine Verletzung seiner Grundrechte und wandte sich an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dies lehnte am 7.12.2022 die Beschwerde ab.

Der Sachverhalt

Der ursprüngliche Sachverhalt spielte sich in der Nacht des 1.02.2016 ab. Hamdi H. und Marvin N. fuhren auf dem Kurfürstendamm ein (illegales) Autorennen mit knapp 160 km/h. Sie überfuhren dabei elf rote Ampeln. An der Kreuzung Nürnberger Straße / Tauentzienstraße rammte Hamdi H. einen Rentner, Michael W., der mit seinem Jeep die Kreuzung passierte. Sein Fahrzeug wurde durch den Aufprall 70 Meter weit bewegt und der Fahrer des Jeeps war tot. 

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Langer Verfahrensgang

Das Landgericht Berlin verurteilte die beiden Fahrer im Februar 2017 wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen. Auf die Revision der Angeklagten verwies der Bundesgerichtshof im März 2018 die Sache zurück an das Landgericht Berlin. Am 26.03.2019 verurteilte eine andere Kammer des Landgerichts Berlin die Fahrer erneut wegen (versuchten) Mordes. Die dagegen eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof blieb größtenteils erfolglos. Daher wandte sich der zu Mord verurteilte Hamdi H. an das Bundesverfassungsgericht.

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Allgemein: Beschwerde zur Entscheidung angenommen?

Das Bundesverfassungsgericht nimmt nur einen Bruchteil der an das Gericht gestellte Beschwerden an. Ungefähr 99 Prozent der Beschwerden werden verworfen - in nur circa einem Prozent entscheidet das höchste Deutsche Gericht also überhaupt. Der Grund dafür ist, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Superrevisionsinstanz" darstellt, sondern als "Hüterin der Verfassung" nur in ausgewählten, besonders wichtigen Rechtssachen tätig wird. Grundsätzlich müssen die "normalen" Gerichte Sachverhalte abschließend beurteilen. Ist der Instanzenzug ausgeschöpft, bleibt es in der Regel auch dabei. 

Dies wird von § 93a Bundesverfassungsgerichtsgesetz ("BVerfGG") normiert:

§ 93a BVerfGG

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte [besonders schutzwürdige Rechte, wie das Recht auf einen gesetzlichen Richter] angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

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Verletzte Rechte des Rasers

Hamdi H. machte geltend, dass drei Rechte verletzt seien: Das im Strafrecht geltende Bestimmtheitsgebot (wonach der Wortlaut die Grenze der Interpretation von Strafrechtsnormen ist), das Schuldprinzip sowie das Prinzip schuldangemesser Strafe.

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BVerfG: Keine Verletzung der geltend gemachten Rechte

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und begründete dies damit, dass keines des geltend gemachten Rechte verletzt sei. Das Gericht entschied also "im kleinen" über die Beschwerde. Genau führte es aus, dass das Landgericht und der Bundesgerichtshof nicht bei der Auslegung des Vorsatzes den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz missachtet hätten. Ebenso sei das Schuldprinzip nicht verletzt - eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes sei mit der Verfassung vereinbar. 

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Fazit

Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts endet die Casa "Ku’damm-Raser." Nicht gänzlich entschieden ist allerdings, wie in vergleichbaren Raser Fällen entschieden werden soll. Das Gericht hat mehrmals betont, dass es für die Beantwortung, ob ein Täter mit Vorsatz gehandelt habe, auf die Sachverhaltsfeststellung durch die Gerichte ankomme, namentlich, ob auf eine innere Willensrichtung des vermeintlichen Täters geschlossen werden könne. Die Entscheidung tendiert aber jedenfalls schon in eine Richtung - nämlich, dass keine offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Urteile wegen Mordes gegen Raser sprechen.

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