Die Klima-Bewegung Letzte Generation sorgt immer wieder für Schlagzeilen. Unter anderem mit ihren Blockaden in Berlin wurde die Bewegung bundesweit bekannt. Rechtlich führen die Straßenblockaden zu einer Reihe von interessanten Fragestellungen. Wir berichteten etwa über das erste Urteil gegen einen Klimaaktivisten wegen einer Sitzblockade. Im politischen Diskurs kommt jedoch vor allem ein Thema vor: wie können Sitzblockaden und andere Protestaktionen verboten werden? Insbesondere in Bayern greift die Polizei hart durch und nimmt Aktivist*innen in Gewahrsam. Ein solcher Fall landete nun vor dem Amtsgericht München (Az.: XIV 1281/22 L).
Die Gesetzgebung für die Polizei liegt zum größten Teil bei den Ländern. Daher hat jedes Land auch leicht abweichende Regelungen für die Befugnisse und Aufgaben ihrer Polizeibehörden. Eine der eingriffsintensivsten Maßnahmen im Polizeirecht ist der Gewahrsam. Bei besonders schwerwiegenden Gefahren kann die Polizei Perosnen präventiv festsetzen. Die Grenzen dafür diktiert das jeweilige Landespolizeigesetz. Da sich unser Fall in Bayern abspielt, richtet sich auch der Gewahrsam nach dem Bayrischen Polizeiaufgabengesetz ("PAG"). Dieses legt in Artikel 17 PAG fest, wann Personen in Gewahrsam genommen werden dürfen.
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2. das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern; die Annahme, daß eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, daß
a) die Person die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist,
b) bei der Person Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben mußte, oder
c) die Person bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlaß bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder Straftaten als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist;
3. dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut unerlässlich ist,
[...]
Hinweis: Gewahrsam sehen alle Polizeigesetze der Länder vor. In Nordrhein-Westfalen sieht § 35 Polizeigesetz NRW eine ähnliche Regelung vor. Allerdings mit weicheren Bestimmungen zur maximalen Dauer.
Von besonderer Bedeutung ist hier Art. 17 Abs. 2 PAG. Die Polizei kann Personen in Gewahrsam nehmen, wenn sie Straftaten ankündigen oder ihr Verhalten auf die Begehung solcher hinweist. Der Gewahrsam ist laut Art. 20 PAG für bis zu einem Monat zulässig. Allerdings muss der Gewahrsam nach Art. 18 PAG schnellstmöglich von einem Gericht überprüft werden. Das lässt sich auf die Eingriffsintensität der Maßnahme zurückführen.
Mehre Klimaaktivistinnen blockierten in München Straßen. Daraufhin nahm die örtliche Polizei sie in Gewahrsam, um weitere Blockaden abzuwenden. Dagegen wehrte sich ein Betroffener.
Insgesamt kam das Amtsgericht zum Ergebnis, dass die Maßnahme die Verhältnismäßigkeit nicht wahre. Das Gericht ordnete an folglich an, "der Betroffene ist aus dem polizeilichen Gewahrsam zu entlassen." Ebenfalls betonte es, wie schwerwiegend der Freiheitseingriff ist. Daher müsse das Gericht einen strengen Prüfungsmaßstab für die Verhältnismäßigkeit anlegen.
Das Gericht stütze seine Entscheidung auch auf die Erwägung, dass die Maßnahme des Gewahrsams nicht geeignet seien das Ziel, Straftaten im Kontext mit den Sitzblockaden zu verhindern, erreichen könnte. Denn nach dem maximal einen Monat andauernden Gewahrsam könnten die Aktivist*innen wieder munter Straßen blockieren. Zahlreiche derartige Fälle seien bekannt. So schlussfolgerte das Gericht:
"Der Gewahrsam ist in diesen Fällen [wiederholten Sitzblockaden] zwar geeignet, Taten für den Zeitraum der Ingewahrsamnahme zu verhindern, im Anschluss an den Gewahrsam werden jedoch weitere Taten nicht erschwert."
Dies stehe im Widerspruch zur Regelung des Art. 17 PAG. Denn die Maßnahme verhindere keine Straftaten, sie verzögere diese nur.
Das Amtsgericht wies überdies darauf hin, dass die Straftaten, die die Maßnahmen verhindern soll, namentlich Nötigung und Hausfriedensbruch, nicht gewichtig genug seien. Insbesondere Hausfriedensbruch stelle "einen der abstrakt am niedrigsten zu gewichtenden Straftatbestände" dar und falle daher nicht schwer ins Gewicht. Ob die Klimaaktivist*innen den Tatbestand der Nötigung erfüllen, bezweifelte das Gericht. Diese Entscheidung kann zwar nur in einem Strafprozess getroffen werden, jedoch muss das Amtsgericht die Gefahrenprognose bewerten. Rechtliche Zweifel einer Strafbarkeit fließen hier also auch ein. Die Zweifel führt das Gericht darauf zurück, dass es sich bei der Sitzblockade um einer unter den Schutzbereich von Artikel 8 Grundgesetz fallenden Versammlung handelt.
Das Gericht kam damit insgesamt zum Ergebnis, dass der Gewahrsam nicht zulässig sei. Mit den Worten des Gerichts:
"Freiheitsentzug im Polizeirecht ist dagegen die ultima ratio („unerlässlich“) und im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat einer der tiefsten möglichen Eingriffe in die Grundrechte der Bürgerinnen. Geringfügigen Straftaten mit diesem Mittel zu begegnen ist nicht verhältnismäßig."
Die Entscheidung ist erwartbar und zeigt, wie aufgeladen die politische Diskussion über Klimaaktivist*innen auf deutschen Straßen ist. Da sie keine schwerwiegenden Straftaten begehen, bewegen sie sich nicht in den Bereichen, in denen das (Polizei)Gesetz stark durchgreifen kann. Abzuwarten bleiben aber die zahlreichen Strafverfahren. Eine andere Beurteilung würde sich nämlich ergeben, wenn Blockierende schon letztinstanzlich verurteilt worden sind.
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