Es ist häufig spannend zu wissen, was im innerbehördlichen Bereich geschieht. Das Informationsfreiheitsgesetz („IFG„) soll laut Gesetzesbegründung das „Verwaltungshandeln des Bundes durch erleichterten Informationszugang transparenter gestalten“. Aber wie weit reichen die Befugnisse unter dem IFG – gelten sie auch im Strafprozess? Dazu das Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2023 (Az.: 10 C 6.21).
Das IFG schafft einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Behörden des Bundes. Alle Länder haben eigene Informationsfreiheitsgesetze, die denselben Anspruch gegen Behörden der Länder stipuliert. Den Anspruch kann jeder stellen. Eine persönliche Betroffenheit von einem Sachverhalt ist nicht erforderlich. Das drückt § 1 IFG aus. Allerdings existieren im Gesetz auch zahlreiche Ausnahmen, etwa wenn personenbezogene Daten (§ 5 IFG), Geschäftsgeheimnisse (§ 6 IFG) oder behördliche Entscheidungsprozesse (§ 4 IFG) betroffen sind.
Der Antrag muss an die handelnde Behörde gestellt werden und sollte ausreichend klar formuliert sein, damit bekannt ist, welche Daten vom Anspruchsteller begehrt werden.
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Ein Verein, dessen Zweck die Förderung der Infromationsfreiheit ist, beantragte beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz umfassenden Informationszugang. Der Verein begehrte Zugang zu einer Weisung des Ministeriums an den Generalbundesanwalt. Außerdem begehrte er Zugang zu dem gesamten Schriftverkehr in einem Ermittlungsverfahren. Das Ministerium lehnte den Antrag ab. Daraufhin klagte der Verein.
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Das Bundesverwaltungsgericht prüft nicht einmal, ob die Ausnahmetatbestände erfüllt waren. Es entschied, dass sich das IFG nur auf die Verwaltungstätigkeit von Behörde beziehe. Die Rechtspflege unterfiele hingegen nicht dem Anwendungsbereich. Damit würden von vornherein die Weisungen an den Generalbundesanwalt sowie der Schriftverkehr im Ermittlungsverfahren nicht vom IFG sein.
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Im Strafprozess hilft das IFG also nicht weiter – aber jeder sonstigen behördlichen Handlung kann es sich als ein wichtiges Werkzeug erweisen, um an Informationen zu kommen.