Die Wahlplakate der rechten Splitterpartei "Der Dritte Weg" führten bundesweit zu Aufsehen und zu Diskussionen. Besonders in Rechtskreisen wurde sich gestritten. So erlaubte beispielsweise das Verwaltungsgericht Chemnitz, dass die Plakate (mit Abstand) hängen bleiben (Az.: 7 L 393/21). Nun gibt es aber strafrechtliche Konsequenzen: das Amtsgericht Zwickau verurteilte einen Funktionär der Partei wegen Volksverhetzung am 24.03.2023.
Im Sommer 2021 machte die Partei "Der Dritte Weg" in Sachsen und in Bayern mit den Plakaten mit dem strittigen Slogan auf sich Aufmerksam. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass ein 38-Jähriger Parteifunktionär für das Aufhängen verantwortlich war. Er hatte Sondernutzungserlaubnisse für das Anbringen erwirkt, die Plakate sodann selbst angebracht oder anbringen lassen. 23 Plakate waren Gegenstand der Hauptverhandlung.
Die Staatsanwaltschaft klagte den 38-Jährigen wegen Volksverhetzung an. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch und argumentierte, die Plakate ließen viele Deutungen zu.
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Der Tatbestand der Volksverhetzung ist in § 130 Strafgesetzbuch ("StGB") geregelt. Besonders relevant ist im Kontext des Sachverhaltes Absatz eins der Vorschrift:
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.[...]
Relevant war § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Volksverhetzung wegen Missachtung und Angriffs auf die Menschenwürde anderer. Die Menschenwürde sichert, dass niemand zum bloßen Objekt degradiert wird.
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Das Amtsgericht entschied, dass die Plakate die Kandidaten und knapp 3.300 Mitglieder der Partei Bündnis 90/Grüne in Sachsen in ihrer Menschenwürde verletze. Die Plakate zielten klar auf die dieser Partei zugehörigen Menschen ab. Die Formulierung rufe öffentlich zu Gewalt und Willkür gegen sie auf und mache sie zu Freiwild.
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Zwar seien im Wahlkampf auch härtere Mittel im Meinungsaustausch erlaubt. Jedoch sei hier klar eine Schmerzgrenze überschritten worden.
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Gegen die Entscheidung werde er - so die Ankündigung der Verteidigung des 38 Jährigen - Rechtsmittel einlegen. Es bleibt abzuwarten, ob der Vorwurf der Volksverhetzung vor den höheren Instanzen aufrechterhalten wird.
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