Wer innerhalb eines Jahres mehr als 150 Parkverstöße begeht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Die zuständige Behörde darf der Person daher die Fahrerlaubnis entziehen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 28. Oktober 2022 entschieden.
Der Kläger war seit 1995 im Besitz einer Fahrerlaubnis. Laut Gericht erfuhr das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten im Juli 2021, dass gegen den Mann innerhalb eines Jahres 174 Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten (159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen) geführt wurden. Daher entzog die Behörde ihm die Fahrerlaubnis.
Das wollte der Mann aber nicht hinnehmen und zog vor das Verwaltungsgericht. Er trug vor, dass die Verstöße mit drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen durch andere Personen begangen worden seien. Zudem erklärte er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein.
Schon gewusst? Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis!
Das überzeugte das Gericht aber nicht. Es bestätigte die Annahme der Behörde von mangelnder Eignung des Mannes. Zwar seien Bagatellverstöße im Straßenverkehr bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Etwas Anderes gelte aber, wenn ein Kraftfahrer "offensichtlich nicht willens" sei, im Interesse eines geordneten Verkehrs bestimmte Vorschriften zu beachten. Demnach begründe bereits die Anzahl der Verstöße Zweifel an der Eignung des Klägers.
Dabei komme es auch nicht darauf an, ob womöglich Familienangehörige für die Verstöße verantwortlich seien. Denn: Wer durch zahlreiche, ihm zugehende Bußgeldbescheide erfahre, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstießen, und dagegen nichts unternehme, zeige "charakterliche Mängel". Diese wiesen ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer aus. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war daher zwingend, so dass sich der Mann nicht mit Erfolg darauf berufen konnte, beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein.
Schon gewusst? Ordnungswidrigkeiten 2022: Bußgeld bei verblichenem Parkausweis!
Wer innerhalb kürzerer Zeit viele, eigentlich "kleinere" Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr begeht, der muss befürchten, dass die zuständige Behörde ihm/ihr die Fahrerlaubnis entzieht. Das gilt auch dann, wenn mehrere der Verstöße von anderen Personen als dem Halter des Fahrzeuges begangen wurden.
Schon gewusst? Bei Schumacher finden Sie auch Ihren Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht!
Bei weiteren Fragen zum Thema Strafrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte für Ordungswidrigkeiten und Strafrecht in Essen