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Strafrecht 2023: Freispruch bei Hausfriedensbruch wegen "Klimanotstandes"

31. Januar 2023
Geschrieben von: Henrik Noszka

Der Klimaschutz ist spätestens seit dem "Klimabeschluss" des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 in der juristischen Welt angekommen. Das Amtsgericht Flensburg hat sich nun mit einem Klimaprotest beschäftigt und die Frage beantwortet, ob eine strafrechtlich relevante "Demonstrationshandlung" unter strafrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein könnte. Dazu urteilte das Amtsgericht am 6.12.2021.

Der Sachverhalt

Im Oktober 2020 begab sich eine Gruppe von rund 20 Personen auf ein Grundstück der JARA Immobilien
GmbH in Flensburg. Das Grundstück ist größtenteils bewaldet. Die JARA Immobilien GmbH plant, auf dem Grundstück ein Hotel zu errichten, für das große Teile des Baumbestandes gerodet werden müssen. Dafür hat die Eigentümerin auch schon einen Bauantrag gestellt und eine Baugenehmigung ausgestellt bekommen. Gegen diese klagt ein Umweltverband. In Flensburg gab es wegen der geplanten Bebauung mehrere Proteste und Mahnwachen. Die Personen, die sich im Oktober 2020 auf das eingezäunt Grundstück begaben, wollten durch ihr Verbleiben die Abholzung stoppen. Sie errichteten Baumhäuser, um längerfristig auf dem Grundstück verbleiben zu können. 

Das Grundstück wurde am 19.02.2021 von Polizist*innen umstellt; zeitgleich begann die Rodung. Der Angeklagte verweilte bis zum 21.02.2021 weiterhin auf dem Grundstück in einem provisorisch errichteten Baumhaus. 

Die JARA Immobilien GmbH stellte einen Strafantrag gegen ihn wegen Hausfriedensbruch.

Der Hausfriedensbruch

Obwohl der Begriff "Haus" impliziert, jemand müsse, um den Straftatbestand zu erfüllen, in ein Haus eindringen, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift weiter.  § 123 Strafgesetzbuch ("StGB") regelt den Hausfriedensbruch:

§ 123 StGB Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Strafbar ist es also, sobald man sich unbefugt (also ohne Erlaubnis des Eigentümers oder desjenigen, der vom Eigentümer ermächtigt wurde, zu gestatten, wer Eigentum betreten darf) in das befriedete Besitztum eines anderen begibt. Befriedet ist ein Besitztum dann, wenn es erkennbar gegen unbefugtes betreten gesichert ist (etwa durch eine Umzäunung). Die Tat wird auf Antrag verfolgt, wie § 123 Abs. 2 StGB festlegt. Das bedeutet, dass der Eigentümer einen Strafantrag stellen muss. Der Unterschied zur Strafanzeige liegt darin, dass letztere nicht zurückgenommen werden kann.

AG Flensburg: Rechtfertigung wegen "Klimanotstandes"

Das Amtsgericht Flensburg urteilte, dass sich der Angeklagte, obwohl er den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs. 1 StGB erfüllt habe, nicht strafbar gemacht habe. Denn seine strafbare Handlung sei gerechtfertigt. Das ergebe sich aus § 34 StGB, dem rechtfertigenden Notstand:

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Das Amtsgericht argumentierte, dass Klimaschutz ein anderes Rechtsgut im Sinne von § 34 StGB ist. Die Besetzung des Grundstücks sei auch "das im konkreten Fall mildeste geeignete Mittel." Ferner ergebe auch die Abwägung, die der Notstandsparagraph erfordert, dass der Klimaschutz hier dem Eigentum übergeordnet sei. Wesentlich bezog sich das Amtsgericht Flensburg auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021, in dem es den Gesetzgeber aufforderte, das Klimaschutzgesetz in Deutschland den Pariser Klimazielen anzugleichen.

Ausblick

Das Urteil des Amtsgerichts Flensburg ist die erste Entscheidung dieser Art, die Straftaten, die "für den Klimaschutz" begangen wurden, mithilfe des Klimaschutzes rechtfertigt. Mit Hoher Wahrscheinlichkeit wird die Entscheidung aber von der Revisionsinstanz aufgehoben. Denn juristisch ist es schwierig zu argumentieren, dass der Hausfriedensbruch "geeignet" sei, die Klimakatastrophe zu stoppen. Die Auswirkungen durch die Tat dürften zu geringfügig sein. Ferner argumentiert das Gericht, es erachte die Auffassung des Angeklagten als vertretbar, "dass staatliche Klimaschutzmaßnahmen aktuell für sich genommen keine gleich geeignete Handlungsalternative zur Gefahrenabwehr darstelle." Dies dürfte zu weit in die Entscheidungsbefugnis des Gesetzgebers hineinreichen und würde - zu ende gedacht - Tür und Tor für Selbstjustiz öffnen.

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