Nicht immer laufen Geschäfte reibungslos. Werden Rechnungen und Forderungen nicht beglichen, sehen Betroffene sich nicht selten mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert. Aber bis zu welchem Punkt sind Zahlungsaufforderungen noch zulässig - und wann kann sogar die Grenze zum strafbaren Verhalten überschritten werden?
Kaufverträge, Mietverhältnisse oder auch der Besuch beim Friseur. Verträge, bei denen Leistungen gegeneinander - auch in Form von Geldzahlungen - ausgetauscht werden, bestimmen einen maßgeblichen Teil unseres Alltags.
Dabei kann es immer wieder dazu kommen, dass ein Vertragspartner eine Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt. Regelmäßig gehört hierzu auch die nicht erfolgende oder verspätete Bezahlung.
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Wann Forderungen beglichen werden müssen, richtet sich nach deren Fälligkeit. Die Fälligkeit kann dabei stillschweigend vorausgesetzt werden.
Beispiel:
Frau Müller bestellt eine Kugel Eis. Dabei geht sie selbst wie auch der Verkäufer des Eises davon aus, dass der Kaufpreis unmittelbar im Tausch gegen das Eis bezahlt wird.
Gerade bei größeren Summen oder Online-Käufen kann daneben auch eine zeitlich spätere Fälligkeit vereinbart werden.
Beispiel:
Herr Maier beauftragt einen Handwerker mit dem Streichen seiner Wohnung. Nach Abschluss der Arbeiten erhält er eine Rechnung, die ein Zahlungsziel von zwei Wochen vorsieht.
Eine solche ausbleibende Zahlung ist für Betroffene häufig mit nicht unerheblichen Unannehmlichkeiten verbunden. Auch kann die Geltendmachung mit einigem zusätzlichen Aufwand und Schwierigkeiten verbunden werden.
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Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Schuldner zunächst selbst abzumahnen. Hierzu können Schreiben übersandt und der Vertragspartner an die Zahlung erinnert werden.
Nicht selten werden im Zusammenhang mit Mahnungen auch etwaige rechtliche Konsequenzen bei ausbleibender Zahlung in Aussicht gestellt. Um hierbei ein eigenes Strafbarkeitsrisiko zu vermeiden gilt es, die Grenzen des rechtlich Zulässigen zu beachten.
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So kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch das Inaussichtstellen von rechtlichen Konsequenzen in Form der Androhung einer Strafanzeige eine strafbare Nötigung darstellen, wenn diese als "verwerflich" i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen ist.
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Um dabei die Grenze des rechtlich zulässigen zu bestimmen, ist maßgeblich auf die Frage der Konnexität abzustellen. So ist auch die Drohung mit einer Strafanzeige rechtlich zulässig, wenn ein innerer Zusammenhang zu der konkreten Forderung besteht.
Beispiel:
Frau Schmidt klaut Herrn Friedrich 10 Euro. Herr Friedrich, der Frau Schmidt beobachtet hat, droht, sie anzuzeigen, wenn sie ihm die 10 Euro nicht innerhalb von drei Tagen zurückzahlt.
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Fehlt es an einer solchen Konnexität, kann auch das In Aussicht Stellen einer für sich genommen zulässigen Strafanzeige die Grenze zur strafbaren Nötigung i.S.d. § 240 StGB überschreiten.
Beispiel:
Frau Schüler droht Herrn Arning, bei der Polizei anzuzeigen, dass sie Herrn Arning beim betrunkenen Auto-Fahren beobachtet habe, wenn dieser die offenen Mietschulden nicht begleicht.
Um ein eigenes strafrechtliches Risiko zu vermeiden, bietet es sich in vielen Fällen an, etwaige offene Forderungen im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder klageweise geltend zu machen. Hierdurch kann ein entsprechender Vollstreckungstitel rechtssicher erlangt werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Forderungen!