Strafrecht: "Ungeimpft-Stern" und Volksverhetzung

13. Dezember 2022
Geschrieben von: Henrik Noszka

Die Covid-Pandemie hat Hohe Wellen in allen Bereichen des öffentlichen Lebens geschlagen und schlägt diese Wellen noch immer. Die Welle erreicht nun mehr und mehr die Justiz, die gewohnheitsmäßig mit zeitlicher Verzögerung mit "aktuellen" Geschehnissen konfrontiert wird. Die Covid-Pandemie hat dabei Auswirkungen auf alle rechtlichen Bereiche: Vom Insolvenzrecht, zum Arbeitsrecht über das Beihilfenrecht und Reiserecht bis hin zum Versicherungsrecht kommt es nun zu mehr strafrechtlichen Entscheidungen. Das Amtsgericht Prina hat sich am 19.09.2022 mit der Strafbarkeit wegen des Tragens eines "Ungeimpft-Sterns" beschäftigt.

Der Sachverhalt

Ein Nutzer hatte auf Facebook ein Bild von sich hochgeladen. Auf dem Bild posierte er mit einem Davidstern, der dem "Judenstern", der unter der Unrechtsherrschaft der Nationalsozialisten genutzt wurde, entsprach. Stattdessen des Wortes "Jude" verwandte der Facebook-Nutzer das Wort "Ungeimpft" mit dem Zusatz "und vogelfrei". Dem Nutzer war bekannt, dass von den Nationalsozialisten als "Juden" eingestufte Personen ab 1941 gezwungen wurden, den Davidstern zu tragen. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass sie auch durch das Tragen des Sternes bewusst aus der Gesellschaft ausgegrenzt wurden. 

Die zuständige Staatsanwaltschaft klagte den Mann wegen Volksverhetzung an. 

Der angeklagte berief sich darauf, dass er den "Davidstern" bewusst ausgewählt habe, weil er sich ebenso wie die jüdische Bevölkerung ausgegrenzt gefühlt habe. Dieses Gefühl habe er alltäglich gespürt: So sei er im Internet teilweise als Mörder bezeichnet worden, was ihn getroffen habe. 

Volksverhetzung

Der Tatbestand der Volksverhetzung ist in § 130 Strafgesetzbuch ("StGB") geregelt. Besonders relevant ist im Kontext des Sachverhaltes Absatz drei der Vorschrift: 

§ 130 StGB Volksverhetzung

[...]

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

Der § 6 Völkerstrafgesetzbuch regelt den Tatbestand des Völkermordes. Danach ist strafbar, wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, ein Mitglied der Gruppe tötet, schwer verletzt, unfruchtbar oder andere Handlungen vollzieht, um die "Zerstörung" der Gruppe voranzubringen. 

AG Pirna: Keine Verharmlosung

Das Amtsgericht entschied, dass der Tatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllt sei. Zwar sei das Tragen des "Ungeimpft-Sterns" ohne Frage geschmacklos. Jedoch begründe es keine Strafbarkeit. Das Gericht argumentierte, dass der Träger des Sterns gerade nicht das während der NS-Zeit begangene Unrecht verharmlosen wollen. Er habe darauf hinweisen wollen, dass er sich als "Ungeimpfter" ebenso ausgrenzt fühle, wie die jüdische Bevölkerung während des nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft. 

Weiter führte das Gericht aus, dass die Verharmlosung überdies in einer "Weise [er erfolgen habe], die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören" gemäß § 130 Abs. 3 StGB. Das Amtsgericht Prina führte dazu aus, dass im Lichte der Meinungsfreiheit die Grenze der Störung des öffentlichen Friedens nicht schon überschritten worden sei, sobald die "breite Meinung in der Bevölkerung die Darstellung als unangemessen und geschmacklos empfindet". Dem Angeklagten sei es darum gegangen, seine Meinung zu vertreten und inhaltliche Auseinandersetzungen mit anderen Nutzern von Facebook zu führen. Der Angeklagte habe nicht aufgefordert, sich der von ihm empfunden Ausgrenzung als "Ungeimpfter" zu widersetzen. Allein die Tatsache, dass er sich den "Judenstern" zu eigen mache, reiche nicht für eine Strafbarkeit aus. 

AG Prina: Auch andere Rechtsauffassung vertretbar

Das Amtsgericht wies aber auch darauf hin, dass die Frage - sowohl rechtlich als auch gesellschaftlich - kontrovers diskutiert würde, ob das Tragen des "Ungeimpft-Sterns" eine Strafbarkeit begründen solle. 

Fazit und Ausblick

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig - außerdem hat die Staatsanwaltschaft schon Rechtsmittel eingelegt. Es bleibt also abzuwarten, wie die nächsthöhere Instanz über den Fall entscheidet. Die Diskussion, ob schon das Tragen des "Ungeimpft-Sterns" grundsätzlich den öffentlichen Frieden zu stören geeignet ist, muss höchstrichterlich - eventuell sogar verfassungsrichterlich - geklärt werden. Denn es betrifft eine der Grundpfeiler der deutschen Verfassung: Immerhin ist diese als Gegenmodell zur nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft verfasst worden. 

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