Strafrecht 2022: Strafbarkeit von Straßenblockaden

Geschrieben von: Kristina Grohs

In den letzten Monaten wurde medial häufig darüber berichtet, dass Demonstrant:innen Straßen blockiert haben. Dies geschah insbesondere im Rahmen von Umweltdemonstrationen durch sogenannte Sitzblockaden. Aber auch LKW-Fahrer:innen haben angekündigt, in NRW Autobahnen über langsames Fahren oder Stehen bleiben zu blockieren. Aber sind solche Straßenblockaden überhaupt zulässig? Oder begehen die Demonstrant:innen vielleicht sogar Straftaten?

Der Tatbestand der Nötigung

Gemäß § 240 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt". Rechtsfolge ist

  • Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
  • oder Geldstrafe

Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist, § 240 Abs. 2 StGB.

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Bisherige Rechtsprechung

Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt, dass derjenige, der im Straßenverkehr eine physische Barriere errichtet, diejenigen, die durch diese Barriere gebremst werden, nötigt.

Denn Gewalt i.S.d. § 240 ist der körperlich wirkende Zwang 

  • durch die Entfaltung von Kraft oder
  • durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen.

Blockieren LKW-Fahrer:innen eine Autobahn, so werden die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer:innen gezwungen, ihr Fahrzeug abzubremsen, um eine Kollision zu vermeiden.

Schutz der Versammlungsfreiheit

Jedoch ist zugunsten der Demonstrant:innen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Grundrechtsschutz kann dazu führen, dass die Rechtswidrigkeit der Nötigung entfällt. 

Allerdings gilt Art. 8 Abs. 1 GG nur für friedliche Demonstrationen. Sobald es zu Ausschreitungen kommt, steht die Friedlichkeit der Demonstration somit in Frage. Dies kann dazu führen, dass der Grundrechtsschutz der Versammlungsfreiheit nicht mehr rechtfertigend wirkt. Dann wäre eine Strafbarkeit wegen Nötigung gegeben.

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Zusätzlich gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?

Werden Menschen durch Straßenblockaden verletzt (z.B. durch einen Auffahrunfall), so steht eine Strafbarkeit wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Raum, § 315b Abs. 1 StGB. 

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Fazit

Die Demonstrationsfreiheit schützt grundsätzlich auch Blockaden im Straßenverkehr. Für eine Strafbarkeit der Demonstrierenden kommt es somit auf die Umstände des Einzelfalls an. 

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